Denkwürdiges Filesharing Urteil: „Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser!“

Denkwürdiges Filesharing Urteil: „Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser!“
27.10.2016174 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin fordert in einer aktuellen Filesharing Entscheidung, dass Anschlussinhaber sich nicht auf die Angaben seiner Angehörigen verlassen sollen. Dieses Urteil ist kaum mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vereinbar.

Ein Familienvater war wegen Filesharing eines Familienfilms abgemahnt worden. Eine bekannte Abmahnkanzlei verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Der Vater verteidigte sich damit, dass er kein Filesharing begangen hat. Jedoch haben sowohl Ehefrau und Kinder Zugang auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Auf seine Nachfrage haben sie allerdings abgegeben, dass sie die Urheberrechtsverletzung ebenfalls nicht begangen haben.

Filesharing: Abgemahnter soll Angehörige ans Messer liefern

Gleichwohl verurteilte ihn das Landgericht Berlin mit Urteil vom 20.09.2016 (Az. 15 S 50/15) sowohl zum Schadensersatz als auch zur Zahlung der Abmahnkosten. Den Anspruch auf Schadensersatz begründeten die Richter damit, dass er angeblich seinen Nachforschungspflichten als Anschlussinhaber nicht hinreichend nachgekommen sei. Das Gericht rüffelt, dass er den Angaben von Frau und Kindern einfach Glauben geschenkt hat. Der Abgemahnte hätte zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast weitere Nachforschungen anstellen müssen. Er hätte insbesondere das Router Protokoll auf auffälligen Daten-Verkehr im Zeitraum der vorgeworfenen Tat überprüfen müssen. Oder er hätte die Browser-Verläufe checken müssen. Das Landgericht Berlin sagte wörtlich: "Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser - und notwendig gewesen." Auf diese Weise hätte keine Person ans Messer liefern können. Hierzu sei er jedoch - entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Charlottenburg in erster Instanz - verpflichtet gewesen.

Fazit:

Merkwürdig ist bereits, dass sich das Landgericht Berlin auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (I ZR 75/14) beruft. Die Richter lassen es hier an einer nachvollziehbaren Begründung fehlen. Sie scheinen zu übersehen, dass bereits viele Gerichte dieses BGH Urteil anders verstanden haben. Hierbei handelt es sich etwa um das Urteil des AG Hannover vom 06.09.2016 (Az. 524 C 3013/15), LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016 (Az. 12 S 2/15) sowie LG Berlin, Urteil vom 01.03.2016 (Az. 15 O 171/15). Von daher ist es unverständlich, dass das Landgericht Berlin nicht die Revision zugelassen hat. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mittlerweile in dem von unserer Kanzlei erwirkten Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) endgültig klargestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Angehörigen zu verpfeifen brauchen.