Artgerechte Tierhaltung - Haustiere

Tierhalterhaftung
12.07.2017911 Mal gelesen
Viele Deutsche haben Haustiere, mehr als 30 Millionen Haustiere werden in Deutschland gehalten. Eine Haustierhaltung in einer Mietwohnung darf nicht generell vom Vermieter verboten werden. Doch bei der Haltung ist das Wohl des Tieres zu berücksichtigen...

Doch bei der Haltung ist das Wohl des Tieres zu berücksichtigen, sollte das Tier nicht artgerecht gehalten werden, so kann die zuständige Behörde einschreiten. Gleich, ob in einer Mietwohnung oder in den eigenen vier Wänden, hat ein Tierhalter stets das Tierschutzgesetz zu beachten.

 

So darf einem Tier nicht unnötig Schmerz und Leid zugefügt werden. Ein Tier benötigt Bedingungen, die seiner natürlichen Art entsprechen, wie ausreichende Bewegung und Raum, Futter, Licht und Beschäftigung.

 

Sollten Haustiere nicht artgerecht untergebracht und schlecht versorgt werden, können sie dem Besitzer weggenommen werden, wie beispielsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz zeigt (Az.: 2 K 187/17.KO).

 

 

In dem verhandelten Fall wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung 55 Katzen und 10 Hunde aufgefunden. Sämtliche Tiere befanden sich in einem schlechten Pflegezustand. Das Fell hatte Verfilzungen, die Tiere waren von Flöhen und Milben befallen und waren untergewichtig. Die Räume, Käfige und Verschläge waren teilweise stark verkotet und wiesen zum Teil keine Versorgung mit Futter und/oder Wasser auf. Einige Tiere waren massiv verhaltensauffällig. Eine Katze wurde abgemagert tot aufgefunden. Nach Einschätzung der zuständigen Tierärztin seien die Tiere nicht artgerecht untergebracht und versorgt worden. Die Besitzer seien nicht in der Lage, Tiere zu halten. Daraufhin verfügte der zuständige Landkreis die Wegnahme der Tiere und untersagte den Besitzern die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art - wogegen sich diese mit einer Klage wehrten.

 

Erfolglos, wie das Verwaltungsgericht entschied. Denn die bloße Behauptung der Kläger, sie hätten die Tiere ordnungsgemäß gehalten, sei angesichts der Beweislage wenig glaubhaft. Außerdem befand das Gericht, dass auch das Tierhalteverbot rechtmäßig sei. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen könne das Halten und Betreuen von Tieren einer Person untersagt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Tierschutzgesetz und die Tierhaltebestimmungen grob oder wiederholt missachtet werden und dadurch den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und/oder erhebliche Schäden zugeführt werden.