Querschnittslähmung nach fehlerhafter OP – 400.000 Euro Schmerzensgeld

Querschnittslähmung nach fehlerhafter OP – 400.000 Euro Schmerzensgeld
10.02.2017169 Mal gelesen
Eine Operation an der Halswirbelsäule hatte für eine Patientin fatale Folgen. Die Frau ist heute querschnittsgelähmt und auf fremde Hilfe angewiesen.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihr mit rechtskräftigem Urteil Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. (Az.: 26 U 111/15). Die Frau sei grob fehlerhaft behandelt worden, so das OLG.

Die Klägerin war von Beruf Krankenschwester und litt seit Jahren unter Rückenschmerzen. Die Schmerzen traten vornehmlich im Lendenwirbelbereich auf. Das behandelnde Krankenhaus empfahl eine Operation im Bereich der Halswirbelsäule. Dabei sollten mehrere Wirbel versteift und eine Bandscheibenprothese implantiert werden. Schon unmittelbar nach der OP wurde bei der Patientin eine zunehmende Schwäche in Armen und Beinen festgestellt. Die konnte auch durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden. Die Frau erlitt eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels. Sie klagte auf Schadensersatz, da die OP nicht angezeigt und auch fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Wie schon in erster Instanz hatte die Klage auch vor dem OLG Hamm Erfolg. Der 26. Zivilsenat des OLG stellte fest, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eindeutig ergeben habe, dass dem behandelnden Krankenhaus gleich eine ganze Reihe von Fehlern unterlaufen sei. Die Befunde seien unvollständig, die erforderliche MRT-Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, es habe keine absolute Indikation für die OP bestanden und auch die Möglichkeit einer konservativen Behandlung sei nicht abgeklärt worden. Zudem sei auch die gewählte Operationsmethode fehlerhaft gewesen. Insgesamt ergebe sich aus Fehlern in der Diagnostik und OP-Planung eine grob fehlerhafte Behandlung. Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen für die Klägerin, sei auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro gerechtfertigt.

"Am Ende ist das Schmerzenzgeld nur ein schwacher Trost für die Frau, die den Rest ihres Lebens unter den Folgen der fehlerhaften Behandlung leiden muss. Das Urteil zeigt, dass schon die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne gesicherte Diagnose ein grober Behandlungsfehler ist und den Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigt", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby. Schulte-Bromby ist als Partner der Kanzlei AJT in Neuss Ansprechpartner für den Bereich Medizinrecht.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht