AGB-Klausel mit pauschaliertem Schadenersatz kann zu Abmahnung führen

AGB-Klausel mit pauschaliertem Schadenersatz kann zu Abmahnung führen
26.05.2016143 Mal gelesen
Im Rahmen eines Mandats ist mir eine Abmahnung wegen Verwendung einer AGB-Klausel, nach der im Falle der Nichterfüllung des Vertrags ein pauschalierter Schadenersatz zu zahlen sein sollte, zur Bearbeitung übergeben worden.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Was ist eine Abmahnung?

Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Mit einer solchen Abmahnung kann ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden und die Angelegenheit schnell und kostengünstig erledigt werden.

Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient der Geltendmachung unterschiedlicher Ansprüche.

Vorrangig geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Vereinfacht ausgedrückt ist Inhalt eines Unterlassungsanspruchs, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abzustellen ist. Bei Bestehen das Anspruch kann beispielsweise eine Unterlassungserklärung gefordert werden.  Es reicht normalerweise nicht aus, den Rechtsverstoß einfach nur abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.

Hierzu gehört beispielsweise der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für den Ausspruch der Abmahnung. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sicher, dass dem Abmahner die Kosten seiner Rechtsverfolgung ersetzt werden. Außerdem regelt das Gesetz Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist der Hauptanspruch einer jeden Abmahnung. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe. Soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, muss hier die Frage geklärt werden, ob ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung vermieden werden sollen. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Für Unternehmer ist daher nicht nur eine schnelle Reaktion, sondern vor allem auch die Auswirkung des Handelns für die Zukunft wichtig.

Soweit es hingegen um Erstattungsansprüche geht, stehen diese eher im Hintergrund. Auch bei möglicherweise hohen Kosten gilt es hier, die Ansprüche aus der Abmahnung richtig einzuordnen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.

Möglich sind zum Beispiel die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung oder auch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens. Die richtige Antwort ist hier immer auf den Einzelfall zu beziehen und kann nicht allgemein gegeben werden. Bevor eine Reaktion erfolgt, müssen Sachverhalt und Rechtslage geprüft werden. In jedem Fall ist es hilfreich, einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu beauftreagen. Wichtig ist dabei auch, dass wegen der in einer Abmahnung gesetzten Fristen regelmäßig schnell reagiert werden muss. Bei einer Überschreitung von Fristen drohen teure Gerichtsverfahren.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Kein unüberlegter Kontakt mit der Gegenseite
  •     Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet - in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
  •     Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  •     Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  •     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Gerne berate ich Sie darüber, was Sie nun tun können.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

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