Verbrauchschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mahnt Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstößen auf eBay ab - Wir helfen Ihnen

Verbrauchschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mahnt Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstößen auf eBay ab - Wir helfen Ihnen
16.03.2016175 Mal gelesen
Abmahnung vom Verbraucherschutzverein - Was zu beachten ist Haben auch Sie eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Dann wenden Sie sich gern an uns. Rechtsanwalt David Geßner vertritt tagtäglich abgemahnte Onlinehändler.

1. Wer ist der Verbraucherschutzverein?

Bei dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren  Wettbewerb e.V. ist ein Verein, der berechtigt ist, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche in eigenem Namen zu verfolgen. Er verfolgt nach eigenem Bekunden den Zwecke, unzulässige geschäftliche sowie wettbewerbswidrige Handlungen mit Bezug zum Verbraucherrecht zu unterbinden

2. Was beanstandet der Verbraucherschutzverein?

Unser Mandant wurde wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit seinem eBay-Shop (Online-Handel) abgemahnt.

Verstoß gegen Artikel 246a Abs.2 EGBGB i.V.m. § 312g BGB - fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Zum einen habe sich unser Mandant wettbewerbswidrig verhalten, weil er Verbraucher nicht vor Abgabe der Bestellung auf das im Fernabsatz bestehende Widerrufsrecht gem. Art. 246a Abs. 2 EGBGB i.V.m § 312g BGB hingewiesen hat. Insbesondere muss der Verbraucher danach auf das Musterwiderrufsformular hingewiesen werden. Der Bestellvorgang unseres abgemahnten Mandanten sei daher mangelhaft gewesen und stelle einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3a UWG dar.

Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB - Verstoß gegen Garantie-Hinweispflichten nach § 477 BGB

Darüber hinaus soll unser Mandant sich wettbewerbswidrig verhalten haben, weil er es versäumt haben soll, eine einfache und verständliche Garantieerklärung gem. § 443 BGB abzugeben. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. moniert, dass unser Mandant nicht nur hätte schreiben dürfen, dass eine Garantie eingeräumt wird, sondern auch, unter welchen Bedingungen diese gilt. Zudem habe unser Mandant gem. § 477 Abs. 1 S.2 BGB die angesprochenen Verbraucher auch darauf hinweisen müssen, dass die eingeräumte Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag nicht einschränkt, sondern dass diese neben der Garantie bestehen.

3. Was verlangt der Verbraucherschutzverein?

Der Verbraucherschutzverein macht in seiner Abmahnung zum einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, als auch Zahlungsansprüche (Kostenerstattungsanspruch) geltend.

Unterlassungsanspruch

Er fordert den Abgemahnten auf, die oben genannten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.  ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Hierzu wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich gegenüber dem Verbraucherschutzverein verpflichtet, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt in der Regel bei 5000 € und mehr.

Der Unterlassungsanspruch - und dies ist vielen Abgemahnten leider nicht bewusst, weshalb es oft zu unbedacht abgegebenen Unterlassungserklärungen mit weitreichenden Folgen kommt - ist der eigentliche Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Es muss daher von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt genau geprüft werden, ob die behaupteten Wettbewerbsverstöße vorliegen und ob eine Unterlassungserklärung überhaupt abzugeben ist.

Kostenerstattungsanspruch

Neben dem Anspruch auf Unterlassung wird ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 243,95 € geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine Aufwandspauschale des Verbraucherschutzvereines. Anzumerken ist hier, dass eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt weitaus höhere Gebühren für den Abgemahnten auslösen würden. Legt man etwa einen in diesem Fall für den Unterlassungsanspruch einen realistischen Streitwert in Höhe von 25.000,00 € zugrunde, würde dies zu einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von ca. 1.000,00 € netto führen, die der Anwalt für das Abmahnschreiben geltend machen könnte.

4. Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

  • Sie sollten zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit dem Verbraucherschutzverein aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.

  • Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist.

  • Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichende Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung weiß ich, dass kleinste Fehler in der Formulierung von Belehrungen, Artikelangaben und Informationspflichten einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.

  • Generell ist es selbst bei Vorliegen der beanstandeten Verstöße nicht immer ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Kleinste Verstöße gegen diese können schnell zu hohen Vertragsstrafen führen. Alternativ sollte man daher erwägen, sich lieber im Klagewege verurteilen zu lassen. Zukünftige Verstöße führen dann zwar zu einem Ordnungsgeld, wenn der Kläger den Verstoß verfolgt. Dieses fällt jedoch nicht dem Kläger, sondern dem Gericht zu, so dass der Kläger kein großes Interesse haben dürfte, zukünftige Verstöße weiterzuverfolgen. Vertragsstrafen hingegen stehen dem Unterlassungsgläubiger aufgrund der Unterlassungserklärung zu. Man sollte daher im Einzelfall abwägen, was die richtige Strategie ist.

  • Auch Zahlungsansprüche sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In vielen Fällen, in denen die Abmahner durch Rechtsanwälte vertreten sind, sind die angesetzten Streitwerte viel zu hoch. Hier lässt sich in der Regel im Wege des Vergleichs eine Reduzierung der verlangten Kosten erreichen.

 5.So helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung

  • Wir überprüfen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Ihre Richtigkeit und das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen.
  • Sollten die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein, erarbeiten wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, welche so weit wie nötig und zugleich so eng wie möglich gefasst ist, um Nachteile für Sie zu vermeiden beraten wir Sie zu alternativen Vorgehensweisen.
  • Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche streben wir einen Vergleich zur Reduzierung der Kosten an. In vielen Fällen konnten wir erhebliche Reduzierungen der Zahlungsforderungen für unsere Mandanten erreichen.
  • Sollte die Abmahnung teilweise oder gar gänzlich unberechtigt erfolgt sein, wehren wir die Ansprüche für Sie ab und erläutern Ihnen ausführlich die weitere Verteidigungsstrategie.

Als Rechtsanwalt der Kanzlei Behm Pudack Becker bin ich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und verfüge über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben und anwaltliche Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns entweder über das Kontaktformular, per E-Mail oder per Telefon. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit.