Hof und Landgut: Aktuelle Rechtsprechung zum Erbrecht der Landwirtschaft

Erbschaft Testament
02.04.20093574 Mal gelesen
Der BFH und das OLG München haben jeweils zu den Begriffen "Hof" und "Landgut" aus dem landwirtschaftlichen Erbrecht Stellung genommen:

BFH, Urteil vom 6. November 2008

Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Hof" im Sinne des § 14a IV EStG können die Grundsätze zur Aulegung des Begriffs "Landgut" in " 2312 BGB herangezogen werden. Bei im Nebenerwerb geführten Kleinbetrieben ist die Hofeigenschaft auch dann noch zu bejahen, wenn der Betrieb jedenfalls einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt des Hoferben beiträgt. Lassen sich mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grund seiner tatsächlichen Betriebsstruktur indes keine oder nur geringe steuerliche Erträge erzielen, erfüllt dieser Betrieb nicht (mehr) die Voraussetzungen eines Hofes im Sinne des § 14a IV EStG.

OLG München

Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird.

Hintergrund

An der Eigenschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes als "Landgut" im Sinne des BGB oder "Hof" im Sinne der Höfeordnung sind weitreichende erbrechtliche Folgen insbesondere für die Abfindung weichender Erben geknüpft. Daher kommt es nicht selten zum Streit zwischen Abkömmlingen, ob der einem Kind übergebene oder vererbte landwirtschaftliche "Betrieb" die Voraussetzungen eines Landgutes oder Hofes erfüllt.

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht, Landwirtschaft, Höfeordnung und Landgut.

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