Auch eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. erhalten? Ich berate Sie.
18.05.2016224 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell erneut eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsalternativen.

Zum Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.:

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V. nimmt für sich in Anspruch, zu den großen bundesweit und grenzüberschreitend tätigen Wettbewerbsverbänden zu gehören. Nach eigenen Angaben ist es satzungsgemäßer Zweck des Vereins, den lauteren Wettbewerb in der Wirtschaft zu fördern, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erhalten und echten Leistungswettbewerb zu schützen, sowie den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen.

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein insbesondere gegen Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln vorgeht. Dies betrifft insbesondere die Verkehrsfähigkeit von Produkten und die Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen oder krankheitsbezogenen Werbeaussagen.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung ist an den Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels gerichtet. Die Abmahnung bezieht sich auf verschiedene Vorwürfe: Konkret geht es um einen Verstoß gegen die Novel Food-Verordnung und die Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (NLV), einen Verstoß gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) sowie zahlreiche gesundheitsbezogene und krankheitsbezogene Werbeaussagen.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 Euro und eine Verpflichtung zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 190,40 Euro vor.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig
    die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung bespreche ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie in diesem Zusammenhang konkrete Handlungsempfehlungen von mir.

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf Ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung Ihrer Auftritte.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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