Gewerblicher Betrug bei Massenabmahnungen durch kollusives Zusammenwirken von Auftraggeber und Rechtsanwälten?

Strafrecht und Justizvollzug
19.06.20091778 Mal gelesen
Die Problematik ist seit Jahren bekannt und durch den Internetboom und unzählige Urheberrechtsverletzungen durch illegalen Download von Software, Musik und Filmen auch ständig in den Medien präsent.
 
Grosse Firmen und Medienanbieter beauftragen Rechtsanwaltskanzleien mit der Abmahnung von meist tausenden, vermeintlichen Urheberrechtverletzungen.
 
Die Abmahnverfahren sollen für die Auftraggeber schnell und möglichst kostengünstig erledigt werden.
 
Neben den für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verzichten die meisten Medienanbieter und Rechteinhaber in den meisten Fällen auf die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen.
 
Schließlich sind die Abgemahnten oftmals die Kunden von morgen.
 
Seitens der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber wird seit geraumer Zeit versucht, sog. "Abmahnanwälte" bei ihrer Gier nach möglichst hohen Gebühren durch möglichst geringen Aufwand einzudämmen. So wurden z.B. im Urheberrecht durch Einführung des § 93a UrhG die Abmahnkosten für einfach gelagerte Fälle auf ? 100,00 zu beschränkt.
 
In anderen Rechtsgebieten werden jedoch In der Regel nach wie vor für Standardabmahnschreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Streitwert nach VV 2400 RVG zur Abrechnung gebracht. Bei einem Gegenstandswert von ? 10.000,00 belaufen sich diese Kosten z.B. auf ? 775,64.
 
Die Geltendmachung dieser Gebühr beim zu Recht Abgemahnten setzt allerdings voraus, dass diese Gebühr  dem Auftraggeber auch tatsächlich in voller Höhe in Rechnung gestellt wird.
 
In vielen Fällen ist es aber so, dass seitens der Auftraggeber mit den Rechtsanwaltskanzleien, die mit der Durchsetzung der Abmahnansprüche beauftragt werden, Stundenhonorarvereinbarungen getroffen werden. Diese internen Honorarvereinbarungen werden in der Regel gegenüber dem Abgemahnten nicht offengelegt.
 
Nach einer offenbar bisher stets unbeachteten Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2006 (Az.: 29 U 3143/06), steht aber bereits seit Jahren fest, dass der Rechtsanwalt nur dann auf die Zahlung der vollen Geschäftsgebühr bestehen kann, wenn diese Gebühr mit dem Auftraggeber auch tatsächlich vereinbart und von diesem in voller Höhe bezahlt wurde.
 
Bei der Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber kann dagegen nur der tatsächliche Aufwand des Rechtsanwalts verlangt werden.
 
Bei mehr als 1000 Abmahnungen einer Kanzlei in einer Angelegenheit ist es damit so gut wie ausgeschlossen, dass der Auftraggeber für jedes Abmahnschreiben an den von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr bezahlt.
 
Vielmehr wird in diesen Fällen meist nach Stundensätzen abgerechnet.
 
Anders wären die Massenabmahnungen für die Unternehmen nicht zu finanzieren, da die Abmahnkosten sonst den Wert des jeweiligen, z.B. illegal im Internet heruntergeladenen Mediums um ein Vielfaches übersteigen würde. Darüber hinaus muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts damit rechnen, dass der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten zwar rechtlich schuldet, tatsächlich aber nicht erstatten kann, weil er ggf. insolvent ist.
 
Der tatsächliche Kostenaufwand für die mittels Serienbrief erstellten Abmahnungen dürfte sich somit spätestens nach der zweiten Abmahnung, in der nur noch Name und Anschrift des Abgemahnen geändert werden, für den Rechtsanwalt auf wenige Minuten reduzieren. 
 
Bei Vorliegen einer Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber müsste dies hinsichtlich der als Schadenersatz verlangten Abmahnkosten auch zu einer minimalen Rechtsanwaltsrechnung führen. Dies ist bekanntlich nicht der Fall.
 
Das OLG München führt in der oben zitierten Entscheidung hierzu aus:
 
"Dem Beklagten ist (.) zuzustimmen, dass das Vorbringen des Klägers in erster Instanz insoweit unschlüssig war, als dieser der Klageforderung eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG zu Grunde legte, zugleich aber einräumte, intern mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Abrechnung auf Stundensatzbasis vereinbart zu haben, ohne klarzustellen, inwieweit das hiernach tatsächlich geschuldete Anwaltshonorar mit der Klageforderung in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Anspruch nach § 12 I Satz 2 UWG umfasst nämlich nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, soweit sie erforderlich waren; fiktive Kosten sind nicht zu erstatten. (Büscher in Fezer, UWG, § 12, Rn.: 49 m.w.N.) Schuldete der Kläger auf Grund der seiner mit seinen Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung weniger als die Gebühren nach RVG, wäre nur das tatsächlich geschuldete Stundenhonorar nach § 12 I Satz 2 UWG erstattungsfähig."
 
Sofern nun Rechtsanwälte und deren Auftraggeber in Kenntnis der Rechtslage und der Entscheidung des OLG bei Massenabmahnungen weiterhin für jede Abmahnung vom Abgemahnten eine 1,3 Geschäftsgebühr als Schadenersatz verlangen, obwohl mit ihren  eine Stundenhonorarvereinbarung abgeschlossen wurde, besteht aus Sicht des Unterzeichners zumindest ein Anfangsverdacht für einen gewerbsmäßigen Betrug.
 
Schließlich würden in einem solchen Fall eine Vielzahl von Abgemahnten über die Höhe der tatsächlich angefallenen Gebühren getäuscht. Wird aufgrund dieser Täuschung dann der überhöhte Gebührensatz bezahlt, ist der Betrug vollendet.
 
Abmahnopfer sollten daher unbedingt klären, ob zwischen dem abmahnenden Rechtsanwalt und seiner Mandantschaft eine Stundenhonorarvereinbarung besteht. Bei Massenabmahnungen darf dies vermutet werden. Ggf. ist der Auftraggeber der Abmahnung und dessen Rechtsanwalt im Wege des Schadenersatzprozesses vom Gericht anzuhören.
 
Auch die zuständigen Rechtsanwaltskammern müssten sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, sofern Anhaltspunkte für falsche Abrechnungen bestehen.
 
Opfer von Massenabmahnungen sollten daher in Zukunft genau prüfen, ob die gegen sie gerichteten Ansprüche auch tatsächlich im behaupteten Umfang bestehen und ggf. Rechtsanwaltskammer und weitere Aufsichtsbehörden einschalten.