fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
09.09.2016628 Mal gelesen
Im Straßenverkehr kommt in der Regel nur die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor. Werden Ermittlungen wegen einer fahrlässiger Körperverletzungen gegen Sie aufgenommen, so ging diesen Ermittlungen meist ein Unfall voraus. Bei vielen Unfällen ist einer der Beteiligten zumindest leicht verletzt.

Die Körperverletzung gemäß § 223 ff StGB ist ein Straftatbestand. Die Körperverletzung kann vorsätzlich (durch direktes Zuschlagen) oder auch fahrlässig geschehen. Die vorsätzliche Körperverletzung kann dann weiterhin nach der jeweiligen Art oder auch Folge der Körperverletzung unterschieden werden (zum Bsp. § 227 StGBKörperverletzung mit Todesfolge). Die vorsätzliche Körperverletzung wird je nach Umfang mit einer Geldstrafe oder auch mit einer teilweise erheblichen Freiheitsstrafe bestraft.
Im Straßenverkehr kommt in der Regel nur die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vor. Werden Ermittlungen wegen einer fahrlässiger Körperverletzungen gegen Sie aufgenommen, so ging diesen Ermittlungen meist ein Unfall voraus. Bei vielen Unfällen ist einer der Beteiligten zumindest leicht verletzt. Die häufigste Verletzung dürfte eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS - Schleudertrauma) darstellen. Diese kommt in allen Formen des Unfalles (Auffahrunfall, Frontalzusammenstoß, seitlicher Unfall) vor. Ursache hierfür ist, dass es durch die beim Unfall eintretende plötzliche Beschleunigung des Fahrzeuges zu einer Überstreckung der Halswirbelsäule kommt. Die ersten Beschwerden treten oft nicht unmittelbar nach dem Unfall ein, sondern erst einige Stunden später.
Ist es zu einer Körperverletzung einer der am Unfall beteiligten Personen gekommen, so sollte unbedingt die Polizei zur Unfallstelle gerufen werden. Die Polizei nimmt den Unfall neutral auf und stellt die Beteiligten fest. Stellt sich später heraus, dass die Verletzung durch den Unfall doch schlimmer als zunächst gedacht war, so kann der erforderliche Beweis, dass diese auf den Unfall zurückzuführen ist, sehr schwierig werden.
Sollten sich die Ermittlungen gegen Sie richten, so empfehle ich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Nur ein Anwalt hat die Möglichkeit der Akteneinsicht und kann dadurch die entsprechende Beratung geben.
Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB ist grundsätzlich bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert, so dass Ihnen keine weitere Kosten entstehen dürften.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall, Tel. (03328) 33 66 040