Benzindiebstahl, Tankbetrug oder doch Unterschlagung? Wenn Benzin zu teuer wird . . .

Strafrecht und Justizvollzug
12.04.200823116 Mal gelesen

Es war das erste (fast) verkehrsrechtliche Mandat, was ich aus meinem Bekanntenkreis zu bearbeiten hatte. Ein Pärchen war zum Tanken auf eine Tankstelle gefahren. Er tankte, sie säuberte die Scheibe und kaufte Süßigkeiten und eine Zeitung, er ging nach dem tanken auf die Toilette. Anschließend stiegen beide wieder ein und fuhren weiter.

Erst als die Strafanzeige ins Haus flatterte fragten sie einander verwundert, ob nicht jeweils der andere gezahlt habe.
Offenbar hatten sie blind aufeinander vertraut. Aufgefallen war der offene Betrag an der Tankstelle. Nun - die Videoaufzeichnung der Tankstelle hatte dem Tankstelleninhaber ermöglicht, umgehend mit Hilfe des Kennzeichens den Halter des PKWs zu ermitteln. Er erstattete Anzeige wegen Benzindiebstahls.

"Googeln" Sie den Begriff "Benzindiebstahl", erfahren Sie bereits auf den ersten Seiten, dass es sich um ein an einigen juristischen Fakultäten beliebtes Prüfungsthema handelt, entsprechend lebhaft ist die Diskussion der Studierenden in den entsprechenden Foren und Blogs.

Doch auch im Alltag spielt der Tankbetrug offenbar eine zunehmend wichtigere Rolle: Nach jüngsten Medienberichten soll der rasche Anstieg der Benzinpreise eine Häufung von Tankdelikten zur Folge haben (im Bekanntenkreis hatten wir den unbeabsichtigten Benzindiebstahl als kuriose Rarität belacht).

Rechtsgrundlage:
Zur Debatte stehen die Probleme Diebstahl (§ 242 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bei vorheriger Zueignung.

Es gibt zwei Fallkonstellationen:
 
Fall 1:
Es wird versehentlich nicht bezahlt, nachdem getankt wurde (typisches Beispiel s.o.).

 
Fall2:
(Auf der Homepage der Uni Greifswald unter "Strafrecht im Semester 2004/05" von Dr. Budde diskutiert, eine Variation von OLG Köln Az: Ss 551/01, NJW 2002, 1059): A ist mit seinem Wagen unterwegs, als er merkt, dass der Tank fast leer ist. Er fährt zur nächsten Tankstellte und macht den Tank voll. Als er gerade den Tankstopfen an seinem Auto wieder verschließt, überlegt er sich, dass es billiger wäre, einfach in sein Auto zu springen und ohne zu bezahlen abzuhauen. Sodann setzt er dieses Vorhaben in die Tat um und fährt fort.

Was sind die juristischen Konsequenzen - in Theorie und Realität?

 
Fall 1:
Nun, in der Theorie liegen bei fehlendem Vorsatz weder Diebstahl noch Betrug vor ( § 242, § 263), auch eine Unterschlagung liegt nicht vor. Somit besteht nach dieser Ansicht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch, dass heißt, das Benzin sowie evtl. Folgekosten (Ermittlung des PKW-Halter, Anwaltskosten etc. müssen vom Fahrer gezahlt werden.
In der Realität war der erboste Tankstellenbesitzer nicht davon zu überzeugen, die Anzeige bei sofortiger Entschädigung zurückzunehmen. Der Richter wollte ebenfalls nicht an das Versehen glauben. Damit wandelte sich der Fall in die nicht ganz so harmlose Konstellation, die im zweiten Fall geschildert wird.
Es erfolgte nach anwaltlicher Intervention die Einstellung gegen eine Geldbuße, sodass dem Pärchen wenigstens eine Verurteilung erspart blieb. (Nun klären sie jeweils, wer an der Tankstelle bezahlt.)

 
Fall2:
(Eine Warnung vorab, die theoretischen Überlegungen sind für den Laien etwas bizarr und bergen das Risiko, nicht von jedem Richter geteilt zu werden.)
Aus Erwägungen, die mit dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Benzins an den Tankenden und dem "tatbestandsausschließenden" Willen den Tankstelleninhabers zu tun haben, liegt nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung nach § 246 Abs.1 StGB vor. Hätte er aber von Anfang an geplant gehabt, nicht zu zahlen, läge durchaus ein Betrug bzw. versuchter Betrug vor. (Zusammenfassung OLG Köln Az: Ss 551/01: "Wer in vorgefasster Absicht an einer Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen und vom Personal nicht wahrgenommen wird, macht sich wegen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses des Tankstellenbetreibers in den Gewahrsamswechsel an dem Benzin nicht wegen eines Diebstahls, sondern wegen eines versuchten Betruges strafbar.")
 
Wenn aber weder "Tankbetrug" noch "Benzindiebstahl" vorliegen - lassen sich die Benzinpreise tatsächlich ohne nennenswerte Ahndung umgehen, wie von einigen Autoren im Internet geschrieben?
 
Auf keinen Fall! In den meisten Fällen, vor allem bei "Ersttätern" wird es sich um eine Geldstrafe handeln. Bei Wiederholungstätern kann eine Bewährungsstrafe und erst bei hartnäckigen Wiederholungstätern eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt werden. Die Höchststrafe beträgt 5 Jahre.

Sollten Sie versehentlich - oder aus welchen Gründen auch immer - mit dem Vorwurf des Benzindiebstahlt bzw. Tankbetruges konfrontiert werden, sollten Sie sich frühzeitig mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten. (Im Einzelfall kann problematisch sein, dass die Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlichem Handeln die Kosten der Verteidigung nicht übernimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie tatsächlich vorsätzlich von der Tankstelle gefahren sind, ohne zu zahlen, oder es Ihnen nur unterstellt wird.)