Die unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB

Strafrecht und Justizvollzug
20.01.2014662 Mal gelesen
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung.

Grundsätzlich ist es jeder Person zuzumuten, einem anderen Menschen in einer Notsituation zu helfen. Dies ist in § 323 c Strafgesetzbuch geregelt. Es droht hier Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zunächst, dass ein Unglücksfall, gemeine Gefahr oder gemeine Not vorliegt. Unter Unglücksfall versteht man beispielsweise das Zusammenbrechen eines Betrunkenen auf einer belebten Straße oder die Verletzung eines Verkehrsteilnehmers. Auch die plötzliche Verschlechterung einer schweren Krankheit kann ein Unglücksfall sein. Einen Sonderfall stellt ein Selbstmordversuch dar. § 323 c StGB zwingt nicht zur Hilfe gegen den erklärten Willen des Betroffenen bei einer frei verantwortlichen Selbsttötung.

Unter gemeiner Not versteht man eine Notlage, welche die Allgemeinheit betrifft wie z.B. plötzlicher Wasser- und Stromausfall.

Eine Hilfemaßnahme muss dann erforderlich und möglich sein. Was hier jeweils zu erwarten ist, hängt von den Fähigkeiten des Hilfspflichtgen. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Verletzte wirksam auf Hilfe verzichtet oder wenn Hilfe von vornherein aussichtslos ist.

Für eine Strafbarkeit muss die Hilfeleistung für den Täter zumutbar sein. Hierbei kommt es wieder auf den Einzelfall an. Jeder muss die ihm bestmögliche Hilfe leisten, aber niemand muss sich in erhebliche Gefahr begeben. Es kann nicht von einem Nichtschwimmer erwartet werden, dass er zur Rettung eines Ertrinkenden in einen tiefen See springt. Eine geringe eigene Verletzung ist jedoch zumutbar.

Unter Umständen kann die Gefahr, sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen, die Zumutbarkeit entfallen lassen. Es werden hier allerdings von der Rechtsprechung hohe Maßstäbe angelegt.

Wer übrigens eine sogenannte Garantenstellung innehat, dem droht eine höhere Strafe. Hier kommen Straftaten wie Körperverletzung durch Unterlassen oder Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Eine Garantenstellung besteht häufig durch vorangegangenes Tun (z.B. beim Anfahren eines Passanten).

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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