Darf man Polizisten als "Bullen" bezeichnen?

Strafrecht und Justizvollzug
26.03.20085882 Mal gelesen

Wer einen Polizeibeamten als "Bullen" bezeichnet, um ihn zu beleidigen, der macht sich wegen Beleidigung strafbar (§ 185 StGB). Es kommt aber - wie so Vieles  - darauf an, dass man auch tatsächlich beleidigen wollte.

 

Als am frühen Morgen bei einer Mandantin die Polizei klingelte, öffnete sie die Tür. Der Sohn, der noch völlig schlaftrunken war, rief: "Sind das die Bullen?", worauf die Mandantin antwortete: "Ja, das sind die Bullen!"

Die Mandantin wurde bereits erstinstanzlich freigesprochen, weil im Rahmen ihrer Verteidigung klar gemacht werden konnte, dass sie mit dieser Formulierung keineswegs eine Ähnlichkeit von Polizeibeamten und dem Bullen behaupten wollte, welches als Tier reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt.

Die Mandantin hatte vielmehr einen aus dem 18. Jahrhundert stammenden Begriff benutzt, der ein Synonym für den damaligen Feldjäger oder Gendarmen darstellt: Landbohlwer bzw. Bohler. Diese Begriffe gehen auf das niederdeutsche "Bol" zurück, was soviel bedeutet wie "Kopf, kluger Mensch".

Demnach ist ein "Bulle" ein Mensch mit Kopf und Verstand, und nicht zu Unrecht wird ein Anführer oder Führungscharakter als "Leitbulle" betitelt.

 

Es ist also durchaus verständlich, wenn dann sogar das Landgericht Regensburg (Az. 3 Ns 134 Js 97458/04) zu der Einsicht gelangt ist, dass der Begrif "Bulle" lediglich ein aus oben genannten Gründen ein umgangssprachliches Synonym für einen Polizeibeamten darstelle, und - sofern e3s nicht beleidigend gemeint sei - eine Strafbarkeit nicht begründe.

 

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