Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
07.10.20131544 Mal gelesen
Alle Informationen rund um den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen; insbesondere zu Fragen der Strafbarkeit, des Strafmaßes und Rechtsfragen.

Einleitung

Der folgende Artikel richtet sich an Beschuldigte wie Opfer von sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen und soll hierzu leicht verständliche und vor allem aktuelle Informationen zur Gesetzeslage und Rechtsprechung geben.

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen betrifft anders als beim sexuellen Missbrauch von Kindern ganz besondere Personen, nämlich solche, die einem besonderen Schutz unterliegen, weil sie zu dem Täter in einem besonderen Verhältnis stehen. Deshalb ist das Schutzalter, also bis zu welchem Alter ein sexueller Missbrauch strafbar ist, höher als beim sexuellen Missbrauch von Kindern ausgestaltet.

Der sexuelle Missbrauch generell ist in Deutschland als Kapitalverbrechen angesehen, der mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht ist und zumeist auf sittlich tieferer Stufe als Mord oder Totschlag gestellt wird. Da der sexuelle Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen jene Menschen betrifft, die unter einem besonderen Schutz und besonderer Fürsorge stehen, ist im Falle eines sexuellen Missbrauchs dieser Personen die Emotionalisierung und Subjektivierung im Rahmen strafrechtlicher Sanktion ungleich höher als bei allen anderen Straftatbeständen. So ist zum einen bereits die Strafhöhe des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, zum anderen ist festzustellen, dass die Gerichte regelmäßig im oberen Bereich dieses Strafrahmens aburteilen, anders als z.B. bei Gewalt- und Vermögensdelikten, wo Gerichte zumeist im unteren Drittel des Strafrahmens bleiben.

Weiterhin ist festzustellen, dass die Anzahl der angezeigten Taten von sexuellem Missbrauch statistisch zunimmt. Dies ist meiner Einschätzung nach aber nicht die Folge von mehr Missbrauchsdelikten, sondern vielmehr einer aufgrund medialer Aufklärung gesteigerten Anzeigebereitschaft aber auch einer zunehmend neurotisierenden Gesellschaft, die die Erheblichkeitsschwelle einer sexuellen Handlung, also ab wann bereits von einem sexuellen Missbrauch gesprochen werden kann, drastisch gesenkt hat. Zudem kommt es zu immer mehr Falschanzeigen und falschen Verdächtigungen gerade bei Beziehungs- und Familienkonflikten.

Wo noch vor zehn Jahren der einfache Kuss (das umgangssprachlich umschriebene Bussi) auf den Mund eines Kindes durch den Vater als liebevoll und herzlich -also als absolut sozialadäquat - eingeordnet wurde, muss man heute befürchten sich bereits im Tatbestand des sexuellen Missbrauchs zu bewegen. (jedenfalls bei einem Berühren der Zunge wäre dies unstrittig gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall vgl. unten). Auch beim Klaps auf den nackten Po muss sich ein Vater heut zu Tage bereits Gedanken machen, wohingegen die Toleranzschwelle bei Müttern und Frauen um ein Vielfaches höher ist. (Es gibt kaum Anzeigen gegen Frauen wegen sexuellen Missbrauchs). Gleichzeitig sollen und dürfen die Fälle, die unter keinen Umständen mehr sozial akzeptabel sind, nicht geschmälert werden. Denn die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs soll letztlich eine geordnete und normale sexuelle Entwicklung von Kindern garantieren.

Der Missbrauchstatbestand

Des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener macht sich insoweit strafbar (mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), wer sexuelle Handlungen vornimmt

an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

Gleiches gilt für denjenigen der die sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen

   

Sexuelle Handlung:

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist auch hier, wie bei allen Sexualstraftatbeständen, dass eine sog. sexuelle Handlung vorliegen muss: Wann eine sexuelle Handlung oder Verhaltensweise letztlich als sexueller Missbrauch strafbar ist, wird im Rahmen der juristischen Prüfung unter dem Begriff der sog. Sexualbezogenheit und Erheblichkeit der jeweiligen Handlung geprüft. Mit anderen Worten ausgedrückt: Ob ich mich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar mache, hängt davon ab, ob die Handlung als eine sexuelle eingeordnet wird, wie erheblich sie ist, also von welcher Dauer und Intensität und schlussletztlich auch ob sie sexuell motiviert also vorsätzlich war!

Was eine Handlung zu einer sexuellen macht, ist aber nicht gesetzlich definiert. Handlungen, die äußerlich ganz neutral sind und keinerlei Hinweis auf das Geschlechtliche enthalten, sind daher auch dann keine sexuelle Handlung, wenn sie einem sexuellen Motiv entspringen. So erhalten züchtigende, sadistische oder masochistische Handlungen ihren sexuellen Charakter erst dadurch, dass sie ihre Beziehung zum Geschlechtlichen auch äußerlich erkennen lassen, sodass auch eine Freiheitsberaubung ohne nach außen erkennbaren Sexualbezug ebenfalls keine sexuelle Handlung ist, selbst wenn dies vom Täter so empfunden wird.

Unbestritten ist, dass eine sexuelle Handlung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Bezug zu Sexualität aufweist, wobei sich auch hier die Geister streiten, da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach dem äußeren Erscheinungsbild zweifelsfrei als sexuell zu erkennen ist. Ist der sexuelle Charakter eindeutig, ist auch nicht relevant, welche Absichten der Handelnde verfolgt.

Ist die Handlung nicht offensichtlich sexuell, weil sie ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalent ist, ist erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Insoweit soll es wiederum auf die objektiven Rahmenbedingungen ankommen. Dabei ist ein objektiver Betrachter maßgeblich, der alle Einzelheiten des Geschehens wahrnimmt. Demnach kann auch eine isoliert betrachtet nicht eindeutige Handlung wegen der Umstände des Gesamtvorgangs als sexuelle einzustufen sein (etwa das Entblößen des Oberkörpers eines Kindes bei gleichzeitigen Gesprächen über sexuelle Themen; Schläge auf das Gesäß, wenn das Opfer dieses zuvor entblößen musste; Sitzen auf dem Opfer bei gleichzeitiger Ankündigung, ejakulieren zu wollen; Trinken von Urin im Zusammenhang mit Masturbation oder das Hantieren mit Gurken, Bananen etc., wenn sich der sexuelle Bezug aus Körpersprache, Mimik usw. eindeutig ergibt).

Umgekehrt kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass trotz Berührungen im Intimbereich, eine sexuelle Handlung nicht vorliegt (etwa beim Saugen an der weiblichen Brust durch nicht mehr gestillte, diesen Vorgang aber spielende, Geborgenheit suchende Kinder). Die Entkleidung des Opfers z.B. sei regelmäßig aber noch keine sexuelle Handlung. Nur wenn der Täter sich ausnahmsweise bereits durch das Entkleiden erregen oder befriedigen wolle, liege eine sexuelle Handlung vor.

Problematisch bei der Bewertung einer Handlung als eine sexuelle ist, dass es gerade bei Kindern wesentlich häufiger zu gesellschaftlich tolerierten (=sozialadäquaten) Körperkontakten - sogar im Bereich der Geschlechtsteile - als bei Erwachsenen kommt. So etwa beim Griff zwischen die Beine eines Kleinkindes, um ihm beim Erklimmen eines Klettergerüsts behilflich zu sein oder das Mitgehen auf die Toilette bzw. Dusche. In solchen Fällen fehlt es bereits an der erforderlichen objektiven Sexualbezogenheit der Handlung. Denn nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild sind dies normale Verhaltensweisen Erwachsener im Umgang mit Kindern (natürlich in Abhängigkeit vom Alter des Kindes / Jugendlichen). Andererseits ist zu beachten, dass bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit der sexuellen Handlung gegenüber Erwachsenen von der Rechtsprechung stark herabgesetzt wird, da Kinder wegen ihres Alters und ihrer Unbefangenheit weniger in der Lage sind, sexuelle Zudringlichkeiten zurückzuweisen.

Und damit befindet man sich bereits im Kernproblem des sexuellen Missbrauchs und dem Grund, warum man bei einem solchen Vorwurf auch unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss: Es ist letztlich reine Auslegungssache, wann eine Handlung als sexuell angesehen wird, um schlussendlich strafbar zu sein! Die Beispiele aus der Rechtsprechung könnten unterschiedlicher nicht sein: Wo das gegenseitige Berühren der Zunge bereits einen sexuellen Missbrauch darstellt, ist dies im Auffordern des Kindes in Unterwäsche die Beine zu spreizen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Fall! Auch der spontane Griff zwischen die Beine eines 7-jährigen Mädchens mit anschließendem Hochheben zur Verhinderung eines Fluchtversuchs oder wenn der Täter das Kind veranlasst, seinen Rock hochzuheben um einen Handstand zu machen, bei dem die Unterwäsche sichtbar wird ist gemäß Rechtsprechung grundsätzlich eine sexuell neutrale Handlung, die nicht strafbar ist.

 

Erheblichkeit der sexuellen Handlung

Insoweit bedient sich die Rechtsprechung einer weiteren (Pseudo)Definition, nachdem sexuelle Handlungen nur solche sind, "die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind". Der auf eine Quantität abstellende Begriff "von einiger Erheblichkeit" lässt schon als solcher einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu, da die Erheblichkeit dann gegeben ist, wenn es "nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet".

Strafrechtlich auszuscheiden haben jedenfalls solche Handlungen, die schlechterdings keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes begründen können und im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung unerheblich sind (z.B. bei einem Kuss auf die Wange oder bei einem kurzen und unbedeutenden Berühren der Brust, des Gesäßes oder der Oberschenkel über der Kleidung), wobei es im Rahmen der Auslegung zur Sexualbezogenheit natürlich sehr darauf ankommt, WER die Handlung ausführt: Den Eltern wird man beispielsweise einen anderen (umfassenderen) körperlichen Kontakt zubilligen als Außenstehenden. An einer Erheblichkeit fehlt es jedenfalls bei nur kurzen oder aus anderen Gründen unbedeutenden Berührungen. Der Begriff der sexuellen Handlung bzw. ihre Erheblichkeit wird rein objektiv und nicht anhand der individuellen subjektiven Motivation des Täters bestimmt. Eine Einschränkung erfolgt jedoch durch den Schutzzweck des Gesetzes, die Gesamtentwicklung von Kindern von sexuellen Erlebnissen fernzuhalten, die nicht in der kindlichen Entwicklung selbst, sondern in sexuellen Motiven Erwachsener begründet sind.

Mangels "einiger Erheblichkeit" haben auch Handlungen auszuscheiden, die sich als bloße - wenn auch grobe - Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten darstellen, sofern sie wegen der damit verfolgten sexuellen Tendenz überhaupt eine sexuelle Handlung sind (z.B. Urinieren vor einem Kind als Vorwand für eine Entblößung, Umarmen und Küssen, Kuss auf die Wange). Aber auch bei eindeutig sexualbezogenen Handlungen scheiden unabhängig vom geschützten Rechtsgut nach Art, Dauer und Intensität unbedeutende Berührungen aus. Dazu gehören z.B. das Berühren des (nackten) Oberschenkels, das Streicheln des nackten Knies eines Kindes, das Streicheln vom Rücken zum Po, teilweise unter der Kleidung, der flüchtige Griff an die Genitalien über den Kleidern, das kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über den Kleidern, das Streicheln des ganzen Körpers über der Kleidung, während ein "spürbarer Griff" mit einem kurzen Betasten bzw. ein "massives Anfassen" Grenzfälle sind, wonach ein nicht nur flüchtiger oder zufälliger Griff genügt. Nicht von einiger Erheblichkeit ist es auch, wenn ein Kind veranlasst wird, mit einer Unterhose bekleidet die Beine zu spreizen. Dasselbe gilt für den Versuch, das Opfer zu entkleiden, wenn dies nur das Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts sein soll.

Dagegen wurden als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit angesehen z.B. das in anstößiger Weise erfolgende Zeigen des Geschlechtsteils durch ein Kind, ein Kuss und das Streicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung bei einem Kind, der feste Griff über der Hose an die Scheide eines Kindes, das Greifen zwischen die Beine (BGH NStZ-RR 07, 13), das Berühren des nackten Geschlechtsteils, das längere Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung, das "eingehende" Betasten der Brust einer Frau/ Mädchens, das Greifen in die Schamhaare und das Spielen an der Brustwarze, die gewaltsam vorgenommene Berührung der Brust einer Frau unter dem Büstenhalter.

Bei einem Kuss bedarf es der Berücksichtigung aller Begleitumstände, wie etwa Intensität, Dauer und Beziehung zwischen den Beteiligten [misslungener Kussversuch genügt nicht]).

Die Erheblichkeit ist insofern als relativ anzusehen, als sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut zu bestimmen ist. Dieser relative Aspekt der Erheblichkeit kann dazu führen, dass ein und dieselbe Handlung je nach der Schutzrichtung des betreffenden Tatbestands verschieden zu bewerten ist. So sind bei Tatbeständen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an das quantitative Element der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (weshalb z.B. bei Zungenküssen mit Kindern andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen). Bei der Auslegung der Erheblichkeit kann einerseits mal mehr, mal weniger an Erheblichkeit zu verlangen sein. Bei den Jugendschutztatbeständen, also dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ist die Erheblichkeitsschwelle schon deshalb unterschiedlich anzusetzen, weil je nachdem, ob es sich um ein jüngeres Opfer handelt oder ob es der Altersgrenze schon verhältnismäßig nahe ist, eine weniger große oder größere Rechtsgutverletzung vorliegt. Andererseits müssen z.B. höhere Anforderungen an die Erheblichkeit gestellt werden, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, die der Täter weder optisch noch akustisch wahrnehmen kann. Von Bedeutung kann auch sein, ob das Opfer bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat.

Da der Schutz des Kindes umfassend ist, gilt für alle Formen des sexuellen Missbrauchs, dass das Kind die sexuellen Handlungen weder verstehen noch wahrnehmen muss. Es genügt bereits, dass die sexuelle Handlung geeignet ist, die kindliche Entwicklung zu gefährden, daher genügt auch, dass die Handlungen an einem schlafenden Kind vorgenommen werden. Dagegen sind sexuell neutrale Handlungen auch dann nicht strafbar, wenn der Täter ihnen sexuelle Bedeutung beimisst.

Interessanter Weise können aus strafrechtlicher Sicht auch Kinder (bzw. Jugendliche) sexuelle Handlungen an anderen Kindern vornehmen, obwohl bei diesen das volle Bewusstsein der sexuellen Bedeutung ihres Verhaltens vielfach noch fehlt. Auch hier genügt es, dass die Handlung äußerlich sexualbezogen ist, selbst wenn das Kind diese in einen anderen Zusammenhang einordnet. Ob das Kind bzw. der Jugendliche die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt oder erkennen kann, ist demnach unerheblich, weil andernfalls gerade besonders schutzwürdige Kinder in den ersten Lebensjahren nicht erfasst würden und - ganz abgesehen von schwierigen Beweisfragen - damit erhebliche Strafbarkeitslücken entstünden. (Siehe aber hierzu den gesonderten Artikel: Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Kinder und Jugendliche)

 

Zu 1.:

Geschützt sind zunächst alle Personen unter 16 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind.

Jugendliche unter 16 Jahren, die zu dem Täter lediglich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sind nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Missbrauchs der Abhängigkeit (siehe unten) geschützt;

Zur Erziehung anvertraut ist der Jugendliche demjenigen, der verpflichtet ist, die Lebensführung des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. In Betracht kommen hier in erster Linie die Eltern oder Adoptiveltern, ferner Pflegeeltern, der Vormund und Pfleger (soweit dieser auch für die Person des Jugendlichen zu sorgen hat). Auch zwischen Großeltern und Enkeln kann im Einzelfall ein Obhutsverhältnis bestehen. Bei Stiefeltern und anderen im selben Haushalt lebenden Personen genügt nicht schon die Hausgemeinschaft, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Überlassung der (Mit-)Erziehungsgewalt an, wofür es genügen kann, wenn sich der Stiefvater im Einvernehmen mit der Mutter um die Erziehung des Minderjährigen kümmert. Zur Erziehung anvertraut ist auch der Schüler dem ihn unterrichtenden Lehrer und dem Schulleiter und zwar auch außerhalb der Unterrichtszeit, im Allgemeinen aber nicht anderen Lehrern seiner Schule. Auch Geistliche [Konfirmandenunterricht oder Jugendkreis], Tagespflegepersonen, Erzieher in Tagesgruppen, Heimerzieher, das für die Erziehung verantwortliche Personal in Tageseinrichtungen, Internaten und Jugendwohnheimen fallen gleichfalls hierunter. Ist ein solches Verhältnis begründet, so endet es nicht allein deswegen, weil das Stiefkind den gemeinsamen Haushalt verlässt, hingegen wird es bei einem auf einer endgültigen Trennung beruhenden Auszug der Mutter mit dem Kind beendet. Andererseits kann es aber auch von der Mutter beendet werden, obwohl das Kind im gemeinsamen Haushalt verbleibt. Zwar ist eine längere Dauer des Verhältnisses nicht erforderlich, jedoch genügen nur gelegentliche Besuche in der Wohnung nicht.

Zur Ausbildung anvertraut ist jemand, wenn es primär auf die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten auf einem bestimmten Gebiet, namentlich zur Vorbereitung auf einen Beruf oder eben die Erziehung an sich ankommt. Zur Ausbildung anvertraut ist insbes. der Lehrling (Auszubildender) dem Ausbildenden bzw. dessen Vertreter. Auch Volontär- und Praktikantenverhältnisse, selbst Anlernverhältnisse können hierher gehören. Zu verlangen ist aber stets, dass die Ausbildung im Rahmen eines gewissen Über- und Unterordnungsverhältnisses von allgemein geistiger Art erfolgt und, dass die Persönlichkeit des Minderjährigen i.S.e. Erziehungselements durch die Ausbildung zugleich irgendwie mitgeprägt wird. Erfasst werden dann aber auch Tathandlungen außerhalb von Ausbildungszeit und Ausbildungsort. Die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem bestimmten Wissens- und Lebensbereich genügt für sich allein genommen nicht. Kein Ausbildungsverhältnis iSd § 174 besteht daher in der Regel zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler sowie beim Unterricht in einer Tanz- oder in einer Musikschule.

Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist ein Minderjähriger dem Täter, wenn dieser während einer gewissen Dauer, jedenfalls auch für das geistig-sittliche Wohl des Minderjährigen verantwortlich ist. Damit sind lediglich intensivere, keine nur einmaligen, unbedeutenderen Betreuungsverhältnisse gemeint, weshalb z.B. der Babysitter, aber auch der Jugendherbergsvater und der Pkw-Fahrer, dem ein Mädchen für eine mehrstündige Autofahrt anvertraut worden ist, nicht hierher gehören und auch ein vierwöchiger Aufenthalt im Haushalt des Lebensgefährten der Mutter nicht genügt. Auch bei Nachhilfe- oder Tennisunterricht sind diese Anforderungen nicht ohne weiteres erfüllt. Ein Betreuungsverhältnis besteht aber z.B. zwischen den Teilnehmern eines Zeltlagers und dem Lagerleiter, dem Ferienkind oder der für längere Zeit in den Haushalt aufgenommenen Jugendlichen und dem Gastgeber, dem Trainer oder Begleiter einer Schülermannschaft und einem Schüler, u.?U. auch zwischen sehr jugendlichen Hausangestellten, die in den Haushalt aufgenommen sind und dort versorgt werden und den sie beschäftigenden Erwachsenen. Kein Betreuungsverhältnis besteht ferner, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, zwischen dem Arzt und seinem minderjährigen Patienten. Ebenso besteht zwischen einem Pfarrer und jugendlichen Gemeindemitgliedern nicht allein schon deshalb ein Betreuungsverhältnis, weil er tatsächlich auf deren Lebensführung Einfluss hat, sondern erst dann, wenn das fragliche Verhältnis über die allgemeinen seelsorgerischen Beziehungen zu den Mitgliedern einer Kirchengemeinde "deutlich hinausgeht".

Zu 2.:

Nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eines besonders festzustellenden Missbrauchs der Abhängigkeit werden vom Gesetz auch Personen unter 18 Jahren geschützt, wenn sie dem Täter entweder zur Erziehung usw. anvertraut (siehe oben) oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind. Dazu gehören alle privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund, der Art der zu leistenden Dienste und ohne Rücksicht darauf, ob das fragliche Verhältnis rechtswirksam besteht. Untergeordnet ist der Jugendliche dem Täter im Rahmen eines solchen Verhältnisses, wenn dieser sein (unmittelbarer oder mittelbarer) Vorgesetzter ist und wenn er daher dessen Weisungen, sei es auch nur in bestimmten Bereichen, zu befolgen hat. Bei nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen oder gelegentlichen Diensten kann der Tatbestand aber ggf. zu verneinen sein.

Zu 3.:

Ferner wird auch das noch nicht 18 Jahre alte leibliche (biologisch vom Täter abstammende) Kind oder das vom Täter angenommene (adoptierte) Kind geschützt. Im Unterschied zu Nr. 2 ist hier daher ein Missbrauch der Abhängigkeit nicht erforderlich; da hier ohne Rücksicht auf Sorgerecht und Erziehungspflicht allein auf die natürliche oder durch Adoption begründete Elternschaft abstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich besteht. Täter können daher nicht nur Elternteile sein, die das Sorgerecht verloren haben (zB Scheidung, Adoption des Kindes), sondern auch der von der Mutter getrennt lebende Vater, der nie in einer persönlichen Beziehung zu dem Kind gestanden hat. Stief- und Pflegeeltern fallen nicht unter hierunter (in Betracht kommen hier aber Nr. 1, 2), ebenso wenig Großeltern, da nur (leibliche oder angenommene) "Kinder" geschützt werden.

 

In allen Fällen (Nr. 1 bis 3) besteht die Tathandlung darin, dass der Täter sexuelle Handlungen "an" dem Schutzbefohlenen vornimmt oder von diesem an sich vornehmen lässt, was jeweils eine körperliche Berührung voraussetzt - andernfalls kommt Nr. 4 (mit einem milderen Strafrahmen) in Betracht, so bei Manipulationen des Täters oder des Schutzbefohlenen an sich selbst oder mit einem Dritten. Im zweiten Fall muss die Handlung des Schutzbefohlenen die Merkmale einer sexuellen Handlung aufweisen (zu den sexuellen Handlungen von Kindern vgl. § 184?g RN 11); die sexuelle Absicht des Täters allein genügt nicht. Im Übrigen ist zu unterscheiden:

In den Fällen der Nr. 1 und 3 genügt die bloße Tatsache sexueller Kontakte. Darauf, ob der Täter seine Stellung dazu ausgenutzt oder missbraucht hat, kommt es nicht an. Es genügt auch, wenn die Initiative von dem Schutzbefohlenen ausgegangen ist.

Im Falle der Nr. 2 ist dagegen zusätzlich erforderlich, dass der Täter die sexuelle Handlung unter Missbrauch der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt usw.. Erforderlich ist, dass der Täter die auf seiner Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen beruhende innere Abhängigkeit des Jugendlichen für seine Zwecke ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein muss. Er muss also in irgendeiner Weise - und wenn auch nur versteckt - seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzen, um sich diesen gefügig zu machen. Dafür genügt es, wenn der Jugendliche in dem Täter eine Autoritätsperson sieht, der er Gehorsam schuldig zu sein glaubt, und der Täter dies bei seinem Vorgehen bewusst in Rechnung stellt. Auch Gewaltanwendung genügt, wenn sie in der für den Jugendlichen erkennbaren Erwartung erfolgt, dass dieser infolge seiner Abhängigkeit später nichts dagegen unternehmen wird. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Täter lediglich durch Versprechen von Vorteilen zum Ziel kommt, mag er diese auch nur kraft seiner Stellung gewähren können (z.B. Versprechen von Gehaltserhöhung); hier nutzt er zwar seine Stellung aus, indem er Sondervorteile gewährt, missbraucht aber nicht die zu ihm bestehende Abhängigkeit. An einem Missbrauch fehlt es auch bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung oder bei einer nicht im Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehenden, sondern z.B. ausschließlich sexuell motivierten Initiative des Schutzbefohlenen. Dagegen entfällt ein Missbrauch nicht allein deshalb, weil der Täter schon vor Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuelle Beziehungen zu dem Opfer unterhalten hatte oder das Opfer zustimmt.

Vorsatz

Selbstverständlich ist Vorsatz erforderlich, der vor allem auch das Alter, das konkrete Obhutsverhältnis und die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs umfassen muss. An Letzterem fehlt es, wenn der Täter glaubt, der Jugendliche lasse sich aus Gründen mit ihm ein, die mit dem Obhutsverhältnis usw. in keinem Zusammenhang stehen.

Strafe:

Bei älteren Ersttätern kann aufgrund altersbedingter psychischer Veränderungen die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu prüfen sein. Bei Taten nach Nr. 3 kann die konkrete Ausgestaltung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer in die Strafzumessung einfließen. Ferner kann der Umstand, dass der Täter das Opfer "zum Sexualobjekt degradiert" oder besonders erniedrigt hat, strafschärfend berücksichtigt werden, Bei Serienstraftaten ist eine Gesamtstrafe auf Grund zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten zu bilden. Hierbei ist auf das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbes. ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit ihrer Begehung, die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts einzugehen.

Kein Strafschärfungsgrund ist es, dass das Opfer dem Täter nicht entgegengekommen ist und ihm auch keinen Anlass zu der Tat gegeben hat, ebenso wenig, dass der Täter eine besondere berufliche Stellung innehat. Eine Strafmilderung kann der Umstand begründen, dass beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausbleiben.

Bei Taten nach Nr. 1 ist sogar ein Absehen von Strafe möglich, wenn das Unrecht der Tat bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen gering ist. Damit wird der Weite des Tatbestands des Abs. 1 Nr. 1 Rechnung getragen, nach dem jeder sexuelle Kontakt zwischen dem Täter und dem Schutzbefohlenen genügt, unabhängig davon, ob der Täter seine Stellung in irgendeiner Weise ausgenutzt hat. Hier kann von Strafe abgesehen werden, wenn das Unrecht gerade wegen des Verhaltens des Schutzbefohlenen als gering anzusehen ist; Bedeutung hat dies vor allem, wenn ein Jugendlicher, der die Bedeutung und Tragweite seines Handelns bereits einzuschätzen vermag, den Täter verführt oder die Tat bewusst erleichtert hat, ferner bei Bestehen einer ernsthaften Liebesbeziehung

 

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.