Der Fall Mollath: Was sollten wir Juristen lernen?

Der Fall Mollath: Was sollten wir Juristen lernen?
10.08.20132557 Mal gelesen
Offenbar ist im ersten Verfahren gegen Gustl Mollath was schief gelaufen. Das wird jetzt in der Wiederaufnahme zu klären sein. Aber warum hat der Mann sieben Jahre in der Psychiatrie verbringen mjüssen? Da müssen wir Juristen uns einigen Fragen stellen.

Was sagt uns der Fall Gustl Mollath?

 Fangen wir von hinten an:

 Der Fall wird neu aufgerollt. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat den gesamten Anklagekomplex neu zu verhandeln.

 Unser Zivilrecht im weitesten Sinne (Bürgerliches Recht, Handelsrecht) ist sehr weitgehend logisch aufgebaut. Da werden zunächst einmal dargestellt die handelnden Personen, natürliche Personen, juristische Personen. Da wird dargestellt, welche Interaktionen zwischen diesen Beteiligten möglich sind (einseitige Willenserklärungen, Verträge), es wird dargestellt, welche Beziehungen zwischen Personen und Sachen bestehen können (Eigentum, Besitz, Leihe, Nießbrauch), und es wird dann dargestellt, was geschieht, wenn Verträge verletzt werden oder wenn sonstige Rechte verletzt werden (unerlaubte Handlung).

 Die Darlegungs- und Beweislast ist klar verteilt. Wer meint, gegen irgendjemanden einen Anspruch zu haben, hat dies darzulegen und muss es beweisen.

 Da, wo die Beweislast kaum zu erfüllen ist (Arzthaftungsprozess beispielsweise) wird die Darlegungslast zunächst einmal umgekehrt.

    Mit dem Strafrecht ist es etwas gänzlich anderes:

 Da wird verboten und unter Strafe gestellt, was jedenfalls die jeweilige parlamentarische Mehrheit - der Gesetzgeber - für ahndungswürdig hält. (Subjektiv bis emotional)

 Immer dann, wenn mal wieder ganz furchtbar Schlimmes geschehen ist, wird der Ruf laut, die Verbotsgesetze und die Strafandrohung zu verschärfen.

    Das Strafrecht ist ein immer noch archaisches Recht. Da wird nach wie vor nach der Methode "Auge um Auge, Zahn um Zahn" gehandelt, wie im Alten Testament.

 Das Strafrecht in nicht logisch aufgebaut. Das Strafrecht ist ein Kern ein emotionales Abwehrinstrument.

 Empörung und besonderes Missfallen, aber auch Lob und Anerkennung, finden auf der einen Seite besondere Berücksichtigung bei der Strafzumessung wie ein "einsichtiges Verhalten" des Angeklagten (verbunden mit Arbeitserleichterung für die Richter), was zu Straferleichterungen führt.

   

(Mit teilweise absurden Ergebnissen, beispielsweise bei mehreren Straftätern: Derjenige, der willig aussagt und die anderen belastet, geht möglicherweise als Kronzeuge straffrei aus.

Wenn beide gestehen, bekommen sie den Bonus wegen Vereinfachung des Verfahrens (obwohl sich an der Schwere der Tat nun überhaupt nichts geändert hat), und wenn beide hartnäckig den Mund halten, werden sie fre gesprochen oder gerade mal nach dem ihnen nachzuweisenden Tatanteil milde verurteilt)

    Strafrecht ist ein emotionales Recht. Der Richter muss nur "persönlich von der Schuld des Angeklagten" überzeugt sein.

Objektive Beweisregeln gibt es nicht (anders als im Zivilrecht, wo jemand mit einer Klage, deren Substanz er nicht beweisen kann, mit dem Argument des "non liquet" abgewiesen wird).

Das deutsche Strafgesetzbuch umfasst gegenwärtig 358 Paragraphen.

 Allein unser Bürgerliches Gesetzbuch (ohne Nebengesetze wie EGBGB und ohne das Familienrecht) beinhaltet derzeit 2385 Vorschriften.

 Ganz gewiss ist allein das erhebliche höhere Maß an Herausforderung bei Beschäftigung mit dem Bürgerlichen Recht gegenüber der Beschäftigung mit dem Strafrecht (einerseits) und die erheblich höhere logische Stringenz des Zivilrechts gegenüber dem eigentlich völlig unmethodischen Strafrecht (andererseits) einer der Gründe dafür, dass man in Richterkreisen Staatsanwälte für die "Kavallerie der Justiz, forsch, aber dumm" hält.

    

Jenem Gustl Mollath wurde gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung (Stechen von Autoreifen) vorgeworfen. (Am Rande: Das mit dem Durchstechen von Autoreifen haben unbeliebte Rechtsanwälte wie ich öfter hinzunehmen; der letzte, der meine Reifen durchstochen hatte, wurde zu 120 Stunden Sozialdienst und zur Schadenswiedergutmachung (Bewährungsauflage) verurteilt)

 

Es ist schon verwunderlich, dass die Sache zur Strafkammer des Landgerichts angeklagt wurde, statt beim Amtsrichter zu landen. Fragt sich, warum seinerzeit aus einer Mücke ein Elefant gemacht wurde. Da stoßen wir darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht unabhängig ist. Jeder kleine Staatsanwalt hat die Weisung seines leitenden Oberstaatsanwalts zu befolgen, und der hat Weisungen seines Generalstaatsanwalts zu beobachten, und der wiederum steht unter der Weisungsbefugnis seines jeweiligen Justizministeriums.

 

Hier liegt es nahe, zu vermuten, dass die Sache aufgebauscht wurde, um die Bayerische Vereinsbank (beschuldigt von Mollath der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in erheblich großen Umfang) aus der Schusslinie zu bringen und vor allem, um den Schwätzer "mundtod zu machen", ihn für geisteskrank zu erklären.

 Richter sollten eigentlich unabhängig sein.

 Nun ist es so, dass Richter zu Vorsitzenden Richtern ernannt werden durch das jeweilige Justizministerium.

 Ich kenne die Kriterien nicht, anhand der jeweiligen Justizminister entscheidet, diesen oder jenen zum Vorsitzenden Richter einer Strafkammer zu ernennen, und jenen anderen nicht.

 Sicher ist, dass das mit seiner "Erfolgsquote" zu tun hat, und dass vor allem Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft dazu eingeholt werden, in denen man sich darüber auslässt, ob man mit einem Richter zufrieden ist (der überwiegend den Anklagen der Staatsanwaltschaft folgt) oder ob man jemanden als missliebig bezeichnet, weil der durchaus eigene Vorstellungen von Recht und Gesetzt entwickelt, selber denkt, und seine richterliche Unabhängigkeit auch zeigt.

 Strafrichter zu sein, bedeutet Macht auszuüben, Macht über Menschen, und zwar eine ungeheuerliche Macht.

 Der eine kann damit umgehen, der andere nicht. Nicht nur in der allgemeinen Bevölkerung, sondern auch unter Richten, gibt es Menschen, die "machtgeil" sind, die sich über das ihnen zugesprochene Machtausübungspotenzial richtig freuen und sich darin suhlen.

 Es liegt deshalb nahe, dass vor allem Strafkammervorsitzende zumindest durch die Tendenz aufgefallen sind, "der Obrigkeit" (also der Staatsanwaltschaft) sehr weitgehend zu folgen.

 Das hat sich bei der Entscheidung des von der Justizministerin in Bayern widerwillig (vor einem Jahr war sie noch gänzlich anderer Meinung) angeordneten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Mollath deutlich gezeigt:

 Da hat erst das Oberlandesgericht Nürnberg ein Machtwort gesprochen.

 Hier stoßen wir auf ein anderes Problem der deutschen Richterschaft, das allerdings - eindeutig - sowohl die Strafjustiz wie auch die Ziviljustiz betrifft:

 Es gibt keine richterliche Befangenheit. Eines von dreißig Ablehnungsgesuchen gegen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit wird von dem dann darüber entscheidenden Richterkollegen (der sich mit dem abzulehnenden Richter jeden Tag in der Kantine trifft) als unbegründet zurück gewiesen. (Was Du nicht willst, dass man´s Dir tu, das füg auch keinem andern zu)

 Kein Richter ist bereit, dem anderen Richter vorzuwerfen, er habe falsch entschieden. Wenn es beispielsweise um die so genannte Gehörsrüge geht, die das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich vor jede Verfassungsbeschwerde vorschiebt als zum Instanzenzug gehöriges Verfahren, wo also von dem entscheidenden Gericht verlangt wird, die eigene Entscheidung noch einmal darauf zu überprüfen, ob denn alle Argumente von Seiten des Antragstellers auch berücksichtigt worden sein, bekommen wir in 99 von 100 Fällen zu hören, dass alles in Ordnung gewesen sei.

 Richter irren nicht.

 Es ist selbstverständlich Ausdruck bestenfalls von Verblendung, wenn nicht von Einsichtsverweigerung: Richter sind genauso fehlbar, wie jeder andere Mensch auch. Sie sind nicht von Gott gesalbt und auch von keiner überirdischen sonstigen Institution mit besonderer Einsicht gesegnet.

 Wir Juristen haben gelernt, das Recht anzuwenden, aber keiner von uns kann von sich behaupten, dass er an jedem Tag das Recht richtig angewendet habe.

Hier ist anzusetzen.

Die richterliche Unabhängigkeit, die "Königliche Position des Richters" ist unantastbar. Nur im Falle vorsätzlicher Rechtsbeugung darf er rechtlich verfolgt werden. Dazu stehe ich nach wie vor. Wer als Richter darüber nach denken müsste, für eine nicht richtige Entscheidung persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden, muss in Schockstarre verfallen.

 Allerdings muss sich in Richterkreisen, die Einsicht durchsetzen, dass Entscheidungen auch falsch sein können, muss das Selbstverständnis vom unfehlbaren Richter   - wright or wrong, my country - sich durchsetzen. Die Statistiken über Berufungsverfahren bzw. über familienrechtliche Beschwerdeverfahren belegen, hat jede zweite Berufung, hat jede zweite Beschwerde, zumindest teilweise Erfolg (was hier nichts anderes heißt, dass die erstinstanzliche Entscheidung ganz einfach falsch war, dahingestellt, ob unvertretbar falsch oder einfach falsch).

Ich weiß keine Lösung des Problems. Sicher wäre es hilfreich, wenn man eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Menschenrechte beachten würde, wonach ein Staat für Fehlentscheidungen eines Richters haftet (ohne dass der selbst in Haftung genommen werden kann (Das würde - siehe oben - auch nach meiner Überzeugung seine richterliche Unabhängigkeit gefährden)).

 Sicher wäre es hilfreich, wenn die Beförderung von Richtern zwar noch von den Justizministern ausgesprochen würde, aber nicht mehr darüber von denen entschieden wird, sondern von Richterwahlausschüssen.

 Sicher wäre es hilfreich, wenn die Staatsanwaltschaften der Weisungsbefugnis der Justizministerien entzogen würden und als unabhängige Behörden - nur der Wahrheitsbindung verpflichtet - agieren würden. Das würde auch der Stärkung des Selbstbewusstseins der Staatsanwaltschaften dienen, die dann eben nicht mehr "Kavallerie der Justiz(minister)" wären.

 Darüber müsste man in diesem Zusammenhang nachdenken und Lösungen finden.

 Was ich hier dargestellt habe, kann nur der Versuch einer Bestandsaufnahme sein.

 Abschließend:

 Ich bin froh, mit Strafrecht nichts zu tun zu haben. Ich beschäftige mich lieber mit Logik statt mit dem alten Testament.

 

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Emmerich am Rhein