Rechtsschutzversicherte haben Recht auf freie Anwaltswahl

Rechtsschutzversicherte haben Recht auf freie Anwaltswahl
31.03.2012521 Mal gelesen
Auch als Rechtsschutzversicherter genießen Sie das Recht, jederzeit und jederorts in Deutschland den Anwalt Ihres Vertrauens unabhängig zu beauftragen. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geschützt. Sie bestimmen den Anwalt, niemand sonst.

Für die Verteidigung gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht Deckungsschutz, selbst wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise erfolgt. Bei Verkehrsstraftaten greift (vorläufiger) Deckungsschutz, solange der Versicherte nicht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt ist.

Viele Rechtsschutzversicherungen empfehlen ihren Versicherten einen sogenannten "Vertrauensanwalt". Dabei handelt es sich in der Regel um Anwaltskanzleien, die ein sogennante Regulierungs- oder Kooperationsabkommen mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen haben. Teilweise wird sogar versucht, den Versicherungsnehmern die Beauftragung eines solchen "Vertrauensanwalts" damit schmackhaft zu machen, dass die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall bereit ist, auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung zu verzichten. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten auch telefonische Erstberatungen an, was den Versicherungsnehmern gern als besonderer "Service" verkauft wird.

Ich überlasse es Ihrem Urteilsvermögen, zu erkennen, worin hier ein Interessenkonflikt bestehen kann.

In Bußgeld- und Strafsachen kann eine seriöse Beurteilung der Sach- und Rechtslage telefonisch unmöglich erfolgen, weil dazu Akteneinsicht erforderlich ist. Häufig ist unmittelbares anwaltliches Handeln wegen wegen Einspruchs-oder Rechtsmittelfristen geboten. 

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung Sie informiert, denken Sie bitte daran: Es geht um Ihre Interessen. Und die beste Basis für guten anwaltlichen Rat ist die absolute anwaltliche Unabhängigkeit. 

Ihr Recht als Versicherungsnehmer auf den Anwalt Ihres Vertrauens ist gesetzlich geschützt. Eine Einschränkung dieses Rechts durch die Rechtsschutzversicherung ist unzulässig.

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen ist es übrigens Teil unseres Service, die Kostendeckung für die Gebühren unserer anwaltlichen Leistungen von Beginn an direkt mit Ihrem Rechtsschutzversicherer abzuklären.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Verteidigung bei Vorwürfen im Straßenverkehr spezialisiert. Nähere Informationen: www.cd-recht.de