Lebensversicherung: Verbraucher muss über Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt werden

Lebensversicherung: Verbraucher muss über Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt werden
24.01.2017149 Mal gelesen
Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dadurch wurde die Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt, sodass der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich ist.

Verbraucher, die eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, müssen die Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben und ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt worden sein. Das war längst nicht immer der Fall. "Besonders bei Versicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, haben die Versicherungsnehmer häufig nicht alle Informationen erhalten oder wurden nicht ordnungsgemäß belehrt. Aber auch bei anderen Lebens- und Rentenversicherungen kann der Widerspruch noch möglich sein - selbst wenn der Abschluss Jahre her ist oder die Versicherungspolice schon wieder gekündigt wurde", sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Schon vor einem guten Jahr stellte das OLG Karlsruhe klar, dass die Widerrufsbelehrungen nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den Anforderungen entsprechen müssen (Az.: 12 U 116/15). In dem Fall hatte eine Verbraucherin im Jahr 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und rund zehn Jahre später den Widerspruch erklärt. Das OLG Karlsruhe erklärte, dass der Widerspruch wirksam erfolgt sei. Denn in den Versicherungsbedingungen wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht habe. Die näheren Angaben dazu waren aber unter einem Punkt in den Verbraucherinformationen zu finden. Dies sei nicht ausreichend, entschied das OLG. In der Widerrufsbelehrung selbst müsse auf den Fristbeginn und die Fristdauer hingewiesen werden. Eine Bezugnahme auf eine inhaltlich zwar zutreffende aber nicht hervorgehobene Belehrung in der Verbraucherinformation sei nicht ausreichend. Daher sei die Verbraucherin nicht ordnungsgemäß belehrt worden und der Widerspruch wirksam erfolgt.

"Der Vorteil des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung der Police ist, dass der Verbraucher seine geleisteten Prämien und nicht nur den Rückkaufswert zurückerhält. Die Differenz kann schnell einige tausend Euro ausmachen", so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.


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