Fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärung kann Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein

Fehlende oder mangelhafte Datenschutzerklärung kann Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein
18.05.2016266 Mal gelesen
Das OLG Köln hat beschlossen, dass bei Kontaktformularen im Internet eine Datenschutzerklärung erforderlich ist, die den Kontaktsuchenden über den genauen Umgang mit seine Daten informiert.

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 11.03.2016 datenschutzrechtliche Vorgaben für Kontaktformulare auf Webseiten beschlossen. So muss der Kontaktsuchende in einer Datenschutzerklärung über die Speicherung und Verwendung seiner Daten, sowie Möglichkeiten zum Widerspruch gegen die Speicherung informiert werden.    

Abmahnung für fehlende Datenschutzerklärung rechtmäßig?

Die Parteien vor dem OLG Köln stritten über eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht. So hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Die Antragsgegnerin hatte ein Kontaktformular auf ihrer Webseite integriert, ohne den Kontaktsuchenden in einer Datenschutzerklärung über die Verwendung seiner Daten aufzuklären. Die Antragstellerin sah darin einen Rechtsbruch im Sinne des §3a UWG.

Die entscheidende Frage war daher, ob eine fehlende Datenschutzerklärung ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht ist.
Das OLG Köln bejahte dies und legte fest, dass der Kontaktsuchende erkennen können muss, wofür seine Daten verwendet werden und wie lange die Daten gespeichert werden. Des Weiteren  muss der Kontaktsuchende die Möglichkeit haben der Speicherung seiner Daten zu widersprechen.

Die Entscheidung des OLG Köln stellt eine Verschärfung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für Unternehmer dar. Ein höchstrichterliches Urteil in dieser Frage gibt es bisher jedoch nicht. Die endgültige Entscheidung über die Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden oder mangelhaften Datenschutzerklärung auf einer Webseite ist daher noch nicht gefallen.

Was ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind weit verbreitet. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung eine wettbewerbswidrige  Handlung zu unterlassen. So wird der Abgemahnte regelmäßig dazu aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Außerdem ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung häufig mit einer Forderung nach Aufwendungsersatz verbunden.

Wie erstellen Sie eine gültige Datenschutzerklärung?

Um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu vermeiden sollte Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Inhalt einer Datenschutzerklärung richtete sich nach dem Inhalt Ihrer Webseite. Ein allgemeingültiges Muster für eine Datenschutzerklärung gibt es daher nicht. So sollten Verbraucher beispielsweise über die Verwendung eines "Facebook-Buttons" oder von "Google Analytics" in der Datenschutzerklärung gesondert aufgeklärt werden.

Sollten sie Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit Ihrer Datenschutzerklärung haben oder eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes zu suchen.  

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht spezialisiert und  kann Sie im Falle einer Abmahnung optimal beraten. Wir vertreten seit Jahren Abgemahnte und haben daher Erfahrung mit einer Vielzahl von Abmahnungen. Des Weiteren verfolgen wir aufmerksam die Rechtsprechung zu datenschutzrechtlichen Vorgaben für Unternehmer und können Ihnen daher eine umfassende Beratung zu Ihrer Webseite anbieten.

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung des Falls geben und weitere Schritte besprechen.

 OLG Köln 6 U 121/15 vom.1103.2015

 

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