Maklerauftrag – Wann ist die Provision fällig?

Bauverordnung Immobilien
20.08.20091688 Mal gelesen

In seiner Entscheidung vom 04.06.2009, III ZR 82/08 hat der BGH klargestellt, welche Voraussetzungen für die Maklergebühr gegeben sein müssen.

Danach muss der Makler seinem Kunden nur den Kaufinteressenten benennen und damit in die Lage versetzen, mit diesem in Verhandlungen zu treten. 

Wenn man daran denkt, dass das aber nur ein Kaufinteressent sein kann, der ganz konkret sich für das Objekt des Kunden interessiert, so ist dieser Ansatz nicht richtig. Der BGH hat erklärt, dass es ausreichend ist, wenn der mögliche Käufer allgemein am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist.
 
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist sehr wichtig, ausreichend Zeit auf den Abschluß eines Maklervertrages zu verwenden.
 
Essen , 19.08.09
Dr. Grieger