Kaufrecht: Neuwagen, Jahreswagen, Gebrauchtwagen - Herstellungsdatum sowie Erstzulassungszeitpunkt und Mangelhaftigkeit

Kauf und Leasing
20.02.20093084 Mal gelesen

Weist ein Fahrzeug als Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, so ist ein Mangel anzunehmen.

Es fragt sich, welche Auswirkungen insoweit das Herstellungsdatum beziehungsweise die Standzeit vor der ersten Zulassung des Fahrzeuges haben.

Die Gerichte unterscheiden hier, ob es sich um einen Neuwagen, einen Jahreswagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich eines Neuwagens entschieden, dass ein Fahrzeug mit einer Standzeit von mehr als 12 Monaten nicht mehr als "fabrikneu" angesehen werden kann. Selbstverständlich muss das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut werden und es darf keine Mangelhaftigkeit aufgrund der längeren Standzeit aufweisen.

Entsprechendes gilt nach dem obersten deutschen Zivilgericht bei einem Jahreswagen. Der Unterschied zu einem Neuwagen liege, so die Richter, lediglich in der einjährigen Nutzung im Straßenverkehr seit der ersten Zulassung.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 25. 11. 2008 (3 U 39 / 07) entschieden, dass bei "sonstigen Gebrauchtwagen", selbst bei "jungen Gebrauchtwagen", der Angabe der ersten Zulassung bezogen auf die Standzeit keine Beschaffenheitsvereinbarungen beizumessen sei, da das Fahrzeug seinerzeit auch als Lagerfahrzeug verkauft worden sein kann.

Wegen des Fehlens einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, so die Senatsmitglieder, im Einzelfall, insbesondere unter Einbeziehung des Fahrzeugalters und der Dauer der Zulassung im Verkehr, abzuwägen, ob ein Sachmangel anzunehmen ist. "Das wäre der Fall, wenn es (das Fahrzeug) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".

In dem entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht einen Sachmangel verneint, da bei einem bereits zwei Jahre und acht Monate zugelassenen Fahrzeug eine Standzeit von etwa 14 Monaten bis zur Erstzulassung "für die Wertschätzung unerheblich" ist.