Fitness-Daten Tracking durch den Chef: Erlaubt oder verboten?

Fitness-Daten Tracking durch den Chef: Erlaubt oder verboten?
05.01.2016444 Mal gelesen
Bereits jeder fünfte Deutschte sammelt per App seine eigenen Gesundheitsdaten. Damit verlagert sich die Hoheit über Gesundheitsinformationen weg vom Arzt hin zum Patienten. Und: Unter Umständen auch hin zum Arbeitgeber. Denn: Immer häufiger wollen Chefs die Gesundheit ihrer Angestellten tracken.

Was in den USA 2007 als echter Hype begonnen hat, kommt langsam auch in Deutschland an. Von Diatbetestagebüchern bis hin zur Erstellung persönlicher Kreislaufprofile - via Fitness-Apps und kleiner Tracking-Geräte messen viele Internetnutzer mittlerweile ihre eigenen Gesundheitsdaten.

Was von den einen als echter Informationsgewinn und zunehmende Autonomie über das eigene Gesundheitswissen gefeiert wird, wird von den anderen durchaus auch kritisch gesehen. Vor allem die Sorge vor einem möglichen Datenmissbrauch wächst. Auch immer mehr Unternehmen springen mittlerweile auf den Fitness-Zug auf und rufen ihre Mitarbeiter dazu auf, aus Gründen des betrieblichen Gesundheitsmanagements per Wearables undGesundheitsapps ihre Fitnessdaten zu erfassen. So sollen die Daten beispielsweise dazu genutzt werden, Anzeichen von übermäßigem Stress frühzeitig zu erkennen und krankheitsbedingte Ausfälle zu verringern.

Doch Achtung: Auch, wenn ein Arbeitgeber derartige Geräte und Apps "nur" für die betriebliche Gesundheitsvorsorge einsetzt und die erfassten Fitness-Daten nicht weiter analysiert, bekommt er dennoch sehr konkrete Daten zum Schlaf-, Bewegungs- und Ernährungsverhalten seiner Angestellten. Anhand von Blutzuckerwerten, Pulsfrequenz und ähnlichem kann leicht festgestellt werden, wie sich der betreffende Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt verhält.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein derartiges Datensammeln daher mit großer Vorsicht zu genießen. So muss der Einsatz von Gesundheits-Apps immer auf freiwilliger Basis erfolgen und von Anfang an klar geregelt sein, welche Daten konkret erhoben werden und wie lange die Speicherdauer vorgesehen ist. Und selbst dann kann ein Missbrauch derartig sensibler Daten nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zum Einsatz von Fitness-Geräten oder Apps auffordert, haben Sie selbstverständlich das Recht, dies abzulehnen. Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz handelt es sich hierbei um eine datenschutzrechtliche Verarbeitung, zu der Sie Ihre eindeutige Zustimmung geben müssen. Auch hat der Betriebsrat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern auf irgendeine Art und Weise durch technische Geräte oder Einrichtungen überwacht wird.

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