BFH: Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt sofort der Erbschaftssteuer

BFH: Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt sofort der Erbschaftssteuer
04.04.2017308 Mal gelesen
Auch ein Pflichtteilsanspruch kann weitervererbt werden. Der geerbte Pflichtteilsanspruch unterliegt bereits vom Tag des Erbanfalls an der Erbschaftssteuer und nicht erst dann, wenn der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird.

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Dezember 2016 entschieden (Az. II R 21/14).

Der Anspruch auf den Pflichtteil spielt im Erbrecht eine wesentliche Rolle. Er soll verhindern, dass nahe Familienangehörige wie der Ehepartner oder die Kinder im Erbfall komplett leer ausgehen. Dem Erblasser steht es zwar frei, mittels eines Testaments oder Erbvertrags seine Erben zu bestimmen und auch durchaus Angehörige zu enterben. Der Pflichtteil steht den nahen Angehörigen jedoch auch bei Enterbung zu. Erst wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil geltend macht entsteht zu seinen Lasten Erbschaftsteuer. Fordert er seinen Pflichtteil nicht ein, wird auch keine Erbschaftssteuer fällig.

Pflichtteilsanspruch an den Erben weitergegeben

Anders verhält es sich nach dem Urteil des BFH allerdings, wenn ein Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten weitervererbt wird. Dann unterliegt der geerbte Pflichtteilsanspruch vom Tag des Erbanfalls an bei den Erben des Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftssteuer. Dies unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte seinerzeit den Pflichtteil einforderte oder nicht.

Gegen die Festsetzung der Erbschaftssteuer unter Einbezug eines ererbten Pflichtteilsanspruches klagte ein Sohn, der zum Alleinerben seines Vaters geworden war, bis vor den Bundesfinanzhof - am Ende allerdings erfolgslos. Der Vater war im September 2008 verstorben. Zu seinem Nachlass gehörte auch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro, den er nie geltend gemacht hatte. Dieser Anspruch ging durch den Erbfall auf seinen Sohn über und das zuständige Finanzamt rechnete diesen Pflichtteilsanspruch der Erbschaftssteuer vom Todeszeitpunkt des Erblassers an hinzu.

Der Erbe machte den Pflichtteil allerdings erst einige Monate später gegenüber dem Verpflichteten geltend. Er vertrat die Auffassung, erst mit dem Tag der Geltendmachung unterliege der Pflichtteilsanspruch auch der Erbschaftssteuer.

Keine Gefahr der doppelten Besteuerung

 Der BFH sieht das anders. Das Vermögen des Erblassers gehe als Ganzes, also inklusive des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Für die Besteuerung sei es dann unerheblich, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Der Pflichtteilsanspruch werde vom Tage des Erbanfalls bei der Berechnung der Erbschaftssteuer einbezogen. Da bei der späteren Geltendmachung des ererbten Pflichtteils nicht erneut Erbschaftssteuer anfällt, liege auch nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung vor, führte der BFH aus.

Die Erbschaftssteuer spielt bei der Nachfolgeplanung eine entscheidende Rolle. Nur die vorausschauende Gestaltung auch unter möglichst vollständiger Ausnutzung der individuellen Steuerfreibeträge ermöglicht den steueroptimalen Übergang des Vermögens auf die Nachfolgegeneration. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat mehr Informationen zu Erbrecht und Nachfolgeplanung unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.html zusammengefasst.

 

Ralph Butenberg

ROSE & PARTNER LLP

Jungfernstieg 40

20354 Hamburg

 

Tel: 040 / 414 37 59 - 0

Fax: 040 / 414 37 59 - 10

butenberg@rosepartner.de