Die Leistungsbeschreibung «für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996» reicht in einer Rechnung nicht zur Identifizierung der damit abgerechneten Leistung aus, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus gegebenenfalls in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 berechtigt eine solche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Wie das Gericht am 17.12.2008 mitteilte, hatte die Klägerin im zugrunde liegenden Fall die abgerechneten Leistungen sogar zunächst selbst verwechselt (Az.: V R 59/07).

24.12.2008536 Mal gelesen