Gesellschafter haften auch nach Auflösung einer GbR für Steuerschulden

Gesellschafter haften auch nach Auflösung einer GbR für Steuerschulden
13.07.20151049 Mal gelesen
Die Gesellschafter einer GbR haften auch nach dem Verkauf oder der Abwicklung der Gesellschaft für deren Steuerschulden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden (5 K 2543/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch der Verkauf der GbR-Anteile bzw. die Abwicklung der Gesellschaft entbindet die ehemaligen Gesellschafter nicht von ihren steuerrechtlichen Pflichten. Denn fiktiv bleibe eine GbR so lange bestehen, bis alle steuerrechtlichen Pflichten erfüllt bzw. verjährt sind. Das bedeutet, dass die ehemaligen Gesellschafter weiter für die Steuerschulden der GbR in Anspruch genommen werden können. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 13. Januar 2015 entschieden.

In dem Fall vor dem Verwaltungsgericht Freiburg war eine GmbH Gesellschafterin einer GbR. Ihre Anteile verkaufte sie später an eine Aktiengesellschaft. Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kaufpreis gewerbesteuerpflichtig ist und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid. Die Klagen der GbR gegen den Bescheid blieben erfolglos und schließlich verlangte das Finanzamt die Gewerbesteuer von der GmbH als ehemalige Gesellschafterin der GbR.

Die Klage der GmbH dagegen blieb erfolglos. Das VG Freiburg entschied, dass die GmbH zivilrechtlich für die Steuerschulden der GbR haftet. Dabei sei es unwesentlich, dass die Anteile verkauft wurden oder die GbR abgewickelt wurde. Denn eine GbR bleibe fiktiv bestehen, bis sie ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist oder diese verjährt sind. Damit folgte das VG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach haften die Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsschulden akzessorisch. Eine GbR besteht solange fiktiv fort, bis die steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder etwa durch Verjährung erloschen sind.

Die GbR oder auch BGB Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft und gewährt den Gesellschaftern viel Gestaltungsspielraum. Allerdings haftet die GbR nicht nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, sondern die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten. Auch ein einzelner Gesellschafter kann im Außenverhältnis von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Um Risiken zu minimieren und den Gestaltungsspielraum einer GbR effektiv zu nutzen, können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte bei der Gründung und anderen rechtlichen Fragen hinzugezogen werden.

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