Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) - Gang des Verfahrens

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) - Gang des Verfahrens
21.08.2013913 Mal gelesen
Im Unternehmen kann durch die richtige Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur ein erhebliches Einsparpotenzial genutzt werden. Denn von der Tarifierung der Ware hängt u.a. ab, wie hoch die Abgabensätze für Zölle sind und ob ggf. eine autonome Zollaussetzung in Betracht kommt. Eine vZTA gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in dem gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist. Sie bindet die Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten der EU gegenüber dem in der vZTA genannten Berechtigten und erleichtert die Abfertigung der Ware beim Zoll.

1. Beantragung beim Hauptzollamt Hannover

Seit September 2009 werden deutschlandweit die vZTAs vom Hauptzollamt Hannover erlassen. Die vZTA ist beim Hauptzollamt Hannover auf einem amtlichen Zollformular (Formular 0307) zu beantragen. Der Antragsteller kann sich bei der Beantragung gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen.

Die eingegangenen Anträge leitet das Hauptzollamt Hannover an die verschiedenen Bildungs- und Wissenschaftszentren des Zolls in Deutschland weiter. Diese Bildungs- und Wissenschaftszentren haben sich jeweils auf bestimmte Produktgruppen spezialisiert. Hier wird der Entwurf der vZTA gefertigt, der dann in der Regel vom Hauptzollamt Hannover erlassen wird. Über den Antrag auf Erlass einer vZTA muss innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

2. Rechtsmittel

Die Richtigkeit der vZTA kann durch das Rechtsmittel des Einspruchs überprüft werden. Der Berechtigte bzw. sein Vertreter hat die Möglichkeit gegen die vZTA innerhalb eines Monats Einspruch beim Hauptzollamt Hannover einzulegen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wird dann das Hauptzollamt Hannover das beteiligte Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Zoll um eine Stellungnahme bitten. Während des laufenden Einspruchsverfahrens ist die angefochtene vZTA weiterhin wirksam.

Es ist daher zu entscheiden, wie die laufenden Einfuhren dieser Warengruppe zu behandeln sind. Werden die Waren weiterhin mit der Warentarifnummer laut vZTA eingeführt, muss überlegt werden, ob gegen diese Bescheide ebenfalls jeweils ein Einspruchsverfahren geführt oder ggf. später ein Erlassantrag gestellt wird.

3. Klageverfahren

Wird dem Einspruch gegen die vZTA nicht abgeholfen, so ergeht ein Einspruchsbescheid, gegen den innerhalb einer Frist von einem Monat Klage beim Finanzgericht Hamburg eingereicht werden kann. Dort ist der 4. Senat der sog. Zollsenat zuständig. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Klageverfahren betrug 2012 beim Finanzgericht Hamburg 11 Monate. Auf Grund der Komplexität der Verfahren in Zollsachen dauern die Klageverfahren vor dem Zollsenat im Schnitt etwas länger.

4. Fazit

Die Beantragung einer vZTA hat viele Vorteile. Zunächst hat der Berechtigte die Rechtssicherheit, dass die Ware unter einer bestimmten Tarifierung eingeführt werden kann. Wird eine vZTA bei der Abfertigung vorgelegt, steht die Tarifierung der Ware somit fest, die Abfertigung kann ohne aufwendiges Ermitteln der Code-Nummer im elektronischen Zolltarif zügig durchgeführt werden. Auf Grundlage der festgelegten Code-Nummer kann der Beteiligte bereits vor der Abfertigung der Ware die entstandenen Kosten berechnen und die notwendigen Papiere rechtzeitig beschaffen. Die Tarifierung einer Ware kann u. U. schwierig sein. Hierbei sind neben den allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der kombinierten Nomenklatur u. a. Einreihungsentscheidungen (Einreihungsverordnungen/Einzelentscheidungen zur kombinierten Nomenklatur, Avise zum harmonisierten System, gerichtliche Entscheidungen und nationale Entscheidungen oder Hinweise heranzuziehen. Als weitere Hilfsmittel dienen die Erläuterungen zum harmonisierten System und zur kombinierten Nomenklatur.

In einer günstigen Tarifierung kann ein enormes Sparpotenzial für das Unternehmen liegen, so dass hierauf immer ein besonderer Augenmerk gelegt werden sollte.

Anke Brinkhus, LL.M.

Fachanwältin für Steuerrecht