Beamtenrecht – Beförderung - Konkurrenz mit einer Führungskraft

Beamtenrecht
13.02.2017470 Mal gelesen
Darf an der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ein Beamter beteiligt werden, der mit dem zu beurteilenden Beamten um dieselbe Beförderungsstelle konkurriert?

Eine Beförderungsentscheidung beruht in erster Linie auf dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen. Insbesondere bei Massenbeförderungen in großen Verwaltungseinheiten kennen die für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten häufig nicht alle Beamten persönlich und haben keinen Einblick in ihre Leistungen. Sie sind deshalb auf Zuarbeiten anderer Beamter angewiesen. Dies können naturgemäß auch Kollegen sein, die sich um dasselbe Beförderungsamt bewerben. Dürfen diese über die Leistungen des Kollegen befragt werden, oder sind sie von vornherein befangen?

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beteiligung konkurrierender Informanten grundsätzlich für zulässig. In einer Entscheidung vom 21.03.2007 heißt es hierzu:

„Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Dies erfordert es häufig, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschafft (vgl. Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, weil diese einen Grund haben, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss auch die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen und auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichten. Diese Auffassung liegt auch dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 1996 - BVerwG 2 B 97.95 - (juris; ZfPR 1997, 122 ) - zugrunde, wonach die Frage, ob in der Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt, zu verneinen ist. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und dem Informanten auf dessen Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen (in diesem Sinne bereits Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 106.91 - ZBR 1993, 89). Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen.“

BVerwG – Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06

In der Begründung des Gesamtergebnisses muss allerdings zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beurteiler das potenzielle Konkurrenzverhältnis erkannt hat und keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Konkurrenten ersichtlich sind. Anderenfalls könnte eine solche Beurteilung rechtswidrig sein und dürfte für die Entscheidung über die Beförderungsauswahl nicht verwertet werden.

 

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