Beamtenrecht - Disziplinarangelegenheiten der Deutschen Telekom AG

Beamtenrecht
02.02.2017320 Mal gelesen
Ein bei der Telekom beschäftigter Beamter ist nicht verpflichtet, Weisung eines HR-Business Partners zu befolgen.

Zu diesem Ergebnis kommt das VG Göttingen in einem Urteil vom 27.07.2016. In der Entscheidung ging es um einen Beamten, der sich geweigert hatte, eine Weisung eine HR Business Partners zu befolgen, welcher unstreitig weder Dienst- noch Fachvorgesetzter war. Der Disziplinarbeauftragte der Telekom hatte ihm wegen seiner Weigerung eine schriftliche Missbilligung in Form eines Verwaltungsaktes erteilt. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das VG stellt fest, dass eine qualifizierte Missbilligung tatbestandlich ein Dienstvergehen voraussetzt. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt. Aus den internen Regelungen der Telekom würde sich nicht ergeben, dass Weisungen der HR Business Partner zu befolgen seien. Die Telekom habe vielmehr versucht, eine mit einer Folgepflicht verbundene Weisungsbefugnis zu konstruieren. Dies widerspreche jedoch den beamtenrechtlichen Regelungen, in denen sich die Vorgesetzteneigenschaft und die Weisungsbefugnis gegenseitig bedingen.

VG Göttingen – Urteil vom 27.07.2016 – 1 A 263/14 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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