Karlsruhe: Bundesverfassungsgericht erteilt der in NRW geregelten "Online-Durchsuchung" und heimlichen Aufklären über das Internet eine Absage

Staat und Verwaltung
27.02.20081245 Mal gelesen

Gemäß der heute erschienenen Pressemitteilung Nr. 22/2008 vom 27. Februar 2008 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu sog. "Online- Durchsuchungen" per Gesetz in NRW (Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) hält das Gericht die bestehenden Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, ("Online-Durchsuchung") für nicht verfassungsgemäß. Gemäß der Mitteilung wahrt  die "...Vorschrift (...) insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden (...)".