Darlehenswiderruf: Kreissparkasse Waiblingen unterliegt erneut vor dem LG Stuttgart

Darlehenswiderruf: Kreissparkasse Waiblingen unterliegt erneut vor dem LG Stuttgart
16.08.2016293 Mal gelesen
LG Stuttgart kippt Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Waiblingen.

Stuttgart, 12.08.2016: Mit Urteil vom 12.08.2016 kippte das LG Stuttgart zum wiederholten Male eine Widerrufsbelehrung, welche, im vorliegenden Fall, von der Kreissparkasse Waiblingen - wie auch von vielen anderen Sparkassen bundesweit - u. a. im Jahre 2008 an Darlehensnehmer ausgereicht wurde (12 O 86/16, noch nicht rechtskräftig).

Neben der unzulässigen Deklinierung des Fristbeginns unter Verwendung des Begriffs "frühestens" findet sich in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung u.a. der Passus "... ein schriftlicher Antrag ...". Die zuständige Kammer folgt damit konsequent der Linie des eigenen OLG und des BGH, der mit seiner Entscheidung vom 10.03.2009 unmissverständlich klargestellt hat, dass unter Verwendung dieser Formulierung der Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristlauf belehrt wird.

Dies vor dem Hintergrund, dass hierdurch für den Darlehensnehmer der Eindruck entstehen kann, es genüge bereits ein Antragsformular der Bank, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, was de lege lata gerade nicht der Fall ist.

Auf sonstige Abweichungen vom gesetzlichen Muster (u. a. im Rahmen des Abschnitts über "Finanzierte Geschäfte" musste die Kammer sodann nicht mehr eingehen).

Auch im vorliegenden Fall ermöglicht die Entscheidung dem Darlehensnehmer die Entlassung aus dem Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Daneben wird den Darlehensnehmern eine im OLG-Bezirk Stuttgart übliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf bezahlte Zinsen eingeräumt. Zum wiederholten Male gelingt es der Bank nicht, den Vermutungstatbestand einer 2,5%-igen Nutzenziehung auf bezahlte Zinsen zu erschüttern.

Die Erfolgsaussichten für Darlehensnehmer sind weiterhin hervorragend, wenn diese vor der Entscheidung stehen, Sparkassenbelehrungen aus den Jahren 2002 - 2010 einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.

 

Mehr Informationen: http://www.mph-legal.de/