Verkehrsstrafrecht - Wann droht Fahrerlaubnisentziehung, wann droht Fahrverbot ?

Autounfall Verkehrsunfall
02.10.20073799 Mal gelesen

Die Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat bedeutet nicht zwangsläufig den Verlust der Fahrerlaubnis. Dies ist nur bei so genannten Katalogtaten des § 69 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) der Fall. Als Katalogtat sind dort folgende Straßenverkehrsdelikte genannt:

- Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB und Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB,
- das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht  unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
- sowie der Vollrausch gem. § 323a StGB, wenn als Rauschtat eines der vorgenannten Delikte vorliegt.

Andere Vergehen im Straßenverkehr oder Taten der allgemeinen Kriminalität, sofern letztere einen spezifischen Zusammenhang mit der Sicherheit des Straßenverkehrs aufweisen, können zwar auch die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Doch meist droht nur die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB. Dies ist für den Beschuldigten das weitaus kleinere Übel, da er zwar temporär - und zwar für höchstens drei Monate - seinen Führerschein entbehren muss, aber nach Ablauf dieser Zeit automatisch wieder im Umfang seiner bestehenden Fahrerlaubnis fahren darf. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen erlischt die Berechtigung zum Führen von Kfz völlig und lebt nach Ablauf der außerdem zu verhängenden Sperrfrist auch nicht wieder auf. Die Fahrerlaubnis muss infolge dessen neu beantragt und erteilt werden.

Verkehrsdelikte die typischerweise ein gerichtliches Fahrverbot nach sich ziehen sind

- die im Straßenverkehr begangene Nötigung (§ 242 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB),
- das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, sofern kein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen nur ein unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze (bei ca. 1.300 Euro) liegender Schaden entstanden ist,
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 223 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) im Straßenverkehr,
- Fahren oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (21 StVG)

Auch im Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein kurzfristiges Fahrverbot als ordnungsrechtliche Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen vorgesehen, wenn der Betroffene entweder wegen Führens eines Kfz im alkoholisierten oder rauschmittelgetrübten Zustand nach § 24a StVG oder § 24c StVG belangt wird oder wenn gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG - z.B. einem Geschwindigkeitsverstoß - eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs.1 StVG).

Wer nach einem Verkehrsvergehen "nur" zu einem Fahrverbot verurteilt wird, sollte aber in jedem Fall die Folgen im Flensburger Verkehrszentralregister im Auge haben. Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten schlagen dort heftig zu Buche und können eine gefährliche Punkteansammlung zur Folge haben. Erreicht das Punktekonto 18 und mehr Punkte wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit folgender Bepunktung von rechtskräftig festgestellten Verkehrsstraftaten ist zu rechnen:

- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): 7 Punkte
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): 7 Punkte
- Vollrausch (§ 323a StGB): 7 Punke
-Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB): 7 Punkte
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder Verwahrung, Sicherstellung oder  Beschlagnahme des Führerscheins (§21 StVG): 6 Punkte
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG): 6 Punkte
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger): 6 Punkte
- ALLE ANDEREN STRAFTATEN: 5 Punkte

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis, sei es aufgrund des Punktesystems oder einer gerichtlichen Entscheidng, "sinkt" der Punktestand auf Null.


Warnung vor der "zweiten Instanz":
Auch Seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann noch Ungemach drohen. Denn sofern das Tatgericht die Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausdrücklich festgestellt hat, darf die Verwaltungsbehörde wegen der Tat eigene Eignungsbedenken geltend machen und zur Aufklärung über die Frage der Fahreignung unter bestimmten aber weit gefassten Voraussetzungen eigene Maßnahmen anordnen (ärztliches Gutachten, MPU)


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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts sowie des Fahrerlaubnisrechts tätig.