Scheinselbstständigkeit – Haftet der GmbH-Geschäftsführers für nachgeforderte Beiträge persönlich?

Sozialversicherungsrecht
26.03.2017565 Mal gelesen
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt ins Spiel, sobald der Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordert und die GmbH diese nicht oder nicht in voller Höhe zahlen kann.Das Haftungsrisiko des Geschäftsführer hängt aber an anderen Voraussetzungen, als die Haftung der Gesellschaft.

Der Arbeitgeber als alleiniger Beitragsschuldner

Sozialversicherungsrechtlich haftet alleine der Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV). Anders als im Steuerrecht (§ 69 der Abgabenordnung) haftet der GmbH-Geschäftsführer nicht unmittelbar persönlich gegenüber den Versicherungsträger. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung darf einen Bescheid über die Beitragshöhe somit nur gegen die GmbH als Arbeitgeberin erlassen.

Die Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderung

Gläubigerin der Beitragsforderung ist nicht die Rentenversicherung.. Dies sind vielmehr die Einzugsstellen der Krankenkassen. Der Leistungs- bzw Zahlungsbescheid der Rentenversicherung ist auch kein Vollstreckungstitel. Er hat nur den Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge durch die Einzugsstellen. Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger haben nur eine Kontrollfunktion und dienen dem Zweck, den Einzugsstellen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge unternehmen können. Ein im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassener Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid des Rentenversicherungsträgers regelt für die Einzugsstellen verbindlich die maximale Höhe der (rückständigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug. Der Beitragseinzug selbst ist dann Sache der Einzugsstellen als Gläubiger der Beitragsforderungen und von diesen gesondert vorzunehmen.

Vgl. Bundessozialgericht - Urteil vom 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R

Haftung des Geschäftsführers  Schadensersatzansprüche der Einzugsstelle

Sofern der Arbeitgeber den geforderten Betrag nicht zahlt, kann die Einzugsstelle allerdings gegen den Geschäftsführer persönlich im Zivilrechtsweg eine Schadensersatzforderung geltend machen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist hierfür ausgeschlossen.

LSG Baden-Württemberg - B.v. 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B

Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB

Als alleinige Anspruchsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch kommt nur § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Voraussetzung ist also ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Dieses Schutzgesetz ist § 266a des Strafgesetzbuches. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge vorenthält (§ 266a Abs. 1 StGB). Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber durch Angabe unrichtiger oder unvollständiger sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen oder durch Nichtangabe solcher Tatsachen Arbeitgeberbeiträge vorenthält (§ 266a Abs. 2). Anerkannt ist, dass Abs. .1 dieser Bestimmung ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist (Arbeitnehmerbeiträge). Ob dies auch für ein strafbares Vorenthalten des Arbeitgeberanteils nach § 266a Abs. 2 StGB gilt, wird unterschiedlich bewertet. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat diese Frage in einem Urteil vom 27.05.2015 (1 U 89/14) bejaht. Die Einzugsstellen beschränken sich in der Praxis mitunter allerdings auf die Forderung des Arbeitnehmeranteils.

266a ist ein Vorsatzdelikt. Ausreichend ist sog. bedingter Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt.

BGH - 03.05.2016 - II ZR 311/14

Das Landgericht Bochum geht in einem Urteil vom 28.05.2014 wohl davon aus, dass der Geschäftsführer auch für die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils haftet, verneint aber den Vorsatz im strafrechtlichen Sinne, solange der Bescheid über das Bestehen der Versicherungspflicht nicht bestandskräftig geworden ist.

Landgericht Bochum - Urteil vom 28.5.2014 - I-4 O 39/14

Wird der Prüfbescheid der Rentenversicherung also mit Rechtsmitteln angefochten und ist eine Entscheidung über das Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig, scheidet nach dieser Auffassung eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers zumindest vorläufig aus.

Zudem erstreckt sich die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht auf die Säumniszuschläge.

BGH - 16. Februar 2012 - IX ZR 218/10

 

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Rechtsanwalt Peter Koch
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