Erwerbsminderungsrenten SGB VI

Erwerbsminderungsrenten SGB VI
08.01.20151510 Mal gelesen
Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Die bereits von der Vorgängerregierung im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene Einführung einer neuen zweistufigen Erwerbsminderungsrente ist in § 43 SGB VI von der neuen Regierung übernommen worden, und zwar mit derselben Abstufung:
- volle Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden,
- halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden,
- keine Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr.
Die Opfergrenze, bei der Leistungen der Rentenversicherung einsetzen, liegt bei einem Rest-leistungsvermögen von sechs Stunden. Damit ist die obere Grenze für das Einsetzen der hal-ben Erwerbsminderungsrente niedriger als die bisherige - durch die Rechtsprechung entwickel-te - Grenze von untervollschichtig. Dies steht jedoch in Einklang damit, dass nicht jede Einbu-ße, sondern nur eine wesentliche Einbuße in der Erwerbsfähigkeit zu einem Rentenanspruch führen soll. Der einzelne Versicherte soll dadurch bei der Risikoverteilung zwischen Solidargemeinschaft aller Versicherten und ihm selbst angemessen beteiligt werden.

Konkrete Betrachtungsweise

Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten werden wegen der ungünstigen Arbeits-marktsituation beibehalten (sogenannte konkrete Betrachtungsweise). Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, das verbliebene Restleis-tungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Zum Ausgleich des von der Rentenversicherung übernommenen Arbeitsmarktrisikos erstattet die Bundesanstalt für Arbeit der Rentenversicherung für die Dauer des Arbeitslosengeldan-spruchs die halbe Erwerbsminderungsrente und die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die während des vollen Rentenbezugs von der Rentenversicherung übernommenen Arbeitsmarktrisiken werden mit den Ausgleichszahlungen des Bundes aus Mit-teln der ökologischen Steuerreform abgedeckt, die die Rentenversicherung von versicherungs-fremden Leistungen entlasten.


Die Erstattung der halben Rente durch die Bundesanstalt für Arbeit für die (durchschnittliche) Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs wird nur einen geringen Teil des von der Rentenversi-cherung weiterhin zu tragenden Arbeitsmarktrisikos ausgleichen. Der Anspruch auf Arbeitslo-sengeld besteht selbst bei langjähriger Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung - je nach Alter des Versicherten - lediglich für 12 Monate (bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres) bis höchstens 32 Monate (nach Vollendung des 57. Lebensjahres). Ist der Anspruch auf Arbeitslo-sengeld bei Beginn der Rente bereits verbraucht, ergibt sich für die Rentenversicherung kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit.
In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Arbeitslosen-geld während der Zeit, für den dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, (erst) vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an ruht . Wird eine arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente bewilligt und liegt der Ren-tenbeginn - wie regelmäßig - in der Vergangenheit, ist das bereits gezahlte Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst bei der Rente zu berücksichtigen . Dadurch kann die Höhe der Rente sin-ken bzw. die Erwerbsminderungsrente ganz entfallen .

Leistungsmaß

Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Ar-beitsmarkt gibt. Allerdings kommen dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind . Damit wird sichergestellt, dass für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten nicht in Betracht zu ziehen sind, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt .
Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist nunmehr ohne Bedeutung . Zu berücksichtigen sind allein die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie eventuelle zu-sätzliche Einschränkungen, die sich aus der ärztlichen Begutachtung ergeben können (soge-nannte qualitative Einschränkungen).
Das Leistungsvermögen des Versicherten ist anhand seiner zeitlichen Einsatzfähigkeit zu beur-teilen. Um einen einheitlichen, für alle Versicherten gleichen Maßstab zugrunde legen zu kön-nen, wird auf die Stundenzahl abgestellt. Bei der Beurteilung ist die Frage zugrunde zu legen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen regelmäßig im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (sogenann-te abstrakte Betrachtungsweise) .
Behinderte in Werkstätten, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sind weiterhin unabhängig von dem dort erzielten Entgelt voll erwerbsgemindert. Voll erwerbsgemindert sind künftig auch Behinderte in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt , so dass während ei-nes erfolglosen Eingliederungsversuchs zurückgelegte Beitragszeiten auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden. Ob eine Eingliederung erfolgreich ist, hängt nicht von einer be-stimmten, für alle Versicherten einheitlichen Dauer ab, sondern lässt sich nur nach den Um-ständen jedes Einzelfalles beurteilen.
Anders als im bisherigen Recht haben jetzt auch einige Selbstständige einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Auch im Hinblick darauf, dass mit der Einbeziehung arbeit-nehmerähnlicher Selbstständiger der Personenkreis der in der Rentenversicherung pflicht-versicherten Selbstständigen erweitert wurde, wird diesem Personenkreis die Möglichkeit gegeben, gleiche Leistungen wie abhängig Beschäftigte in Anspruch zu nehmen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen denen bei den bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, d.h. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-minderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt worden und die allge-meine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sein . Der Zeitraum von fünf Jahren vor Ein-tritt der Erwerbsminderung kann sich wie bisher durch verschiedene Streckungszeiten verlängern.

Rentenhöhe

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird entsprechend dem verbliebenen Leistungs-vermögen des Versicherten in Höhe der halben Vollrente geleistet. Der Rentenartfaktor beträgt deshalb 0,5 . Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in Höhe einer Vollrente (ent-sprechend einer Altersrente) geleistet; der Rentenartfaktor beträgt daher ebenso wie bei der Al-tersrente 1,0 .
Die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird an die der vorzeitig in An-spruch genommenen Altersrenten angeglichen, um eine Ausweichreaktion von Altersrenten mit Abschlägen in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne Abschläge entgegenzuwir-ken. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Rentenreformgesetz 1992 die Bundesregierung aufgefordert, im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren zum Rentenre-formgesetz 1992 eine Änderung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten vorzubereiten, die verhindert, dass die im Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Heraufsetzung der Altersgren-zen unterlaufen wird.

Der Zugangsfaktor wird für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens um 10,8 % gemindert . Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestim-mung des Zugangsfaktors maßgebend. So tritt ein Rentenminus von höchstens 10,8 % ein.
Die Auswirkungen des Abschlags werden dadurch abgemildert, dass die Zeit zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet wird , statt wie bisher zu einem Drittel. Der Versicherte wird damit so gestellt, als ob er entsprechend der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Bei Inanspruchnahme einer Altersrente zu diesem Zeitpunkt müsste er einen Abschlag von 18 % hinnehmen . Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich jedoch bei einem statistischen Eckrentner eine gegenüber dem früheren Recht nur um 3,3 % (Rentenfall bis zum Lebensalter 56 Jahre und 8 Monate) bzw. um maximal 10,8 % (Rentenfall bei Lebensalter 60 Jahre) niedrigere Rente. Im Vergleich zum früheren Recht führt die volle zeitliche Be-rücksichtigung der Zurechnungszeit für unter 55-jährige Erwerbsgeminderte nur noch zu einer Verminderung der Rentenhöhe von durchschnittlich 3 %.
21.4. Rentendauer
Die Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet . Die Be-fristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden . Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist bei einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen .
Werden Leistungen zur Rehabilitation erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation beendet wird .

Übergangsregelungen

Viele ältere Versicherte haben ein berechtigtes Vertrauen darauf, im Falle der Berufsunfähigkeit eine entsprechende Rente zu erhalten. In diesem Vertrauen darauf haben sie anderweitige Dis-positionen zur Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit unterlassen. Für sie ist der Ab-schluss privater Berufsschutzversicherungen heute aus finanziellen Gründen oft nicht mehr möglich. Deswegen erhalten Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben - also vor dem 2. Januar 1961 geboren sind -, eine halbe Erwerbsminde-rungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können . So wird der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbs-minderungsrente mit der Folge eingebunden, dass nicht wie vor 2001 eine Rente in Höhe von 2/3 der vollen Rente, sondern nur noch eine halbe Rente zu zahlen ist. Die Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 auf 0,5 bedeutet einen Rentenverlust von 25 %. Der Versicherte soll die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermö-gen durch eine Teilzeitbeschäftigung in seinem bisherigen Beruf bzw. einer Vollzeitbeschäfti-gung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen.


Weiter wird die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation vorläufig beibehalten . Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wird nicht allein vom Ge-sundheitszustand des Versicherten abhängig gemacht (sogenannte abstrakte Betrachtungs-weise), sondern auch davon, ob er noch in der Lage ist, bei der konkreten Situation des (Teil-zeit-)Arbeitsmarktes die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkom-mens einzusetzen. Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täg-lich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente .
Einen Zeitpunkt, bis zu dem die arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente beibehalten wird, sieht das Gesetz nicht vor. Für die Übergangszeit dürfte es bei Versicherten mit einem eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögen und Arbeitslosigkeit weiterhin regelmäßig zur vollen Erwerbsminderungsrente kommen.

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufs- oder Er-werbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Ar-beitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, der Versicherte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr .

Per Theobaldt, Berlin

Fachanwalt für Sozialrecht