§ 48 SGB X und § 45 SGB X gehen von unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen aus. Entscheidend ist die objektive Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Nur wenn sich diese nach Erlass des Verwaltungsaktes verändert, besteht Raum für die Aufhebung gem. § 48 SGB X. Ansonsten ist eine Rücknahme nur unter den erheblich strengeren Anforderungen des § 45 SGB X möglich.
Im sozialgerichtlichen Verfahren S 6 R 214/13 vor dem SG Köln ist das Gericht der Argumentation des Anwalts des Klägers gefolgt und hat unter Hinweis auf die Abgrenzungsproblematik und die objektive Tatsachenlage bei Bescheiderlass der Beklagten (hier: die Deutsche Rentenversicherung Bund) einen Vergleich nahegelegt.
Der Kläger war bereit, die Hälfte der unstreitig zu Unrecht erhaltenen teilweisen Erwerbsminderungsrente zurückzuzahlen.