Fibromyalgie: Rente wegen Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes

Soziales und Sozialversicherung
14.06.20138236 Mal gelesen
Das Sozialgericht Lüneburg hat die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Urteil vom 27.3.2013 verpflichtet, einer Versicherten eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes jedoch als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Versicherte, bei der unter anderem ein Fibromyalgie-Syndrom vorliegt. Nachdem die Versicherte einen Rentenantrag gestellt hatte, ermittelte die Deutsche Rentenversicherung den Sachverhalt und holte verschiedene Gutachten ein. Nach Auswertung aller Gutachten und Befundberichte wurde der Rentenantrag zunächst abgelehnt. Im Klageverfahren gab auch das Sozialgericht zunächst von Amts wegen ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Der beauftragte Arzt hielt die Versicherte für vollschichtig leistungsfähig und äußerte darüber hinaus (was im Sachverhalt des Gerichtsurteils allerdings nicht wiedergegeben wird) erhebliche grundsätzliche Zweifel an dem Krankheitsbild der Fibromyalgie. Die Klägerin machte von ihrem Recht Gebrauch, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen, den das Gericht auch beauftragte. Bei diesem Gutachter handelte es sich um einen mit der Diagnostik und Begutachtung der Fibromyalgie gründlich vertrauten Facharzt. Sein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur noch zwischen 3 - 6 Stunden pro Tag, d.h. eingeschränkt erwerbsfähig sei.

Das Gericht folgte diesem Gutachten und kam zu der Einschätzung, dass eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Klägerin stehe jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil ihr über die Dauer eines Jahres keine Teilzeitarbeitsstelle habe vermittelt werden können und deshalb anzunehmen sei, dass der Arbeitsmarkt für sie verschlossen sei.

 Sozialgericht Lüneburg - Urteil vom 27.03.2013 - S 4 R 435/10

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