Krankengeld: Grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung - 78 Wochen-Regelung ist die Ausnahme

Soziales und Sozialversicherung
07.08.20112410 Mal gelesen
Grundsätzlich ist Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ausnahmsweisewird die Leistungsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (Blockfrist) begrenzt, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit (AU) bedingt.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Sitzung vom 21.06.2011 die Revision einer Ersatzkasse zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteres Krankengeld (Krg) vom 10.6. bis zum 13.8.2006. In dieser Zeit war sie mit Anspruch auf Krg versichert, nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig und hatte die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen bei Krankengeld wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung nicht ausgeschöpft. Grundsätzlich ist Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ausnahmsweise tritt eine Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (Blockfrist) ein, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit (AU) bedingt. "Derselben Krankheit" gleichgestellt ist der Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der AU aufgrund der ersten Erkrankung ( § 48 Abs 1 SGB V). Keiner dieser Ausnahmefälle greift zu Lasten der Klägerin ein. Die Klägerin hatte aufgrund der zuletzt ab 4.7.2005 bestehenden AU wegen der Handverletzung noch nicht die 78-Wochen-Frist für ihren Krg-Anspruch ausgeschöpft. Der Leistungszeitraum umfasste vielmehr bis zum 9.6.2006 lediglich 341 Tage. Frühere AU-Zeiten ab 6.4.2004 wegen der Herzkranzgefäßerkrankung sind nicht einzubeziehen. Herzkranzgefäßerkrankung und Handverletzung sind nämlich nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzkranzgefäßerkrankung "hinzugetretene Krankheit". Hinzutritt setzt ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit voraus und verlangt, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Zeitliche Nachfolge reicht demgegenüber nicht aus. Weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer sieht das Gesetz auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vor.

Terminbericht des Bundessozialgerichts Nr. 29/11 vom 21. Juni 2011

Bundessozialgericht - B 1 KR 15/10 R -

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