NRW rüstet auf! / Neue Geschwindigkeitsmessgeräte / Laser – Lichtschranke – Radar

Autounfall Verkehrsunfall
22.04.20083412 Mal gelesen

Zeitgerecht zur Diskussion über die Erhöhung der Bußgelder rüstet NRW seine Verkehrstechnologie auf. Das dürfte bei den Rekord-Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung auch nicht sonderlich schwer fallen.

1.) Neben verschiedenen Gebieten in Nordrhein-Westfalen hat jetzt auch der Kreis Mettmann das Lasermessgerät Riegl FG21-P in Betrieb genommen.
Das Lasermessgerät nutzt die digitale Signalverarbeitung. Es wird von Hand oder im Stativbetrieb eingesetzt und hat eine Reichweite von bis zu 1000m.
Der Hersteller teilt mit, dass auf Grund einer beleuchteten Zielmarke in der vergrößernden Sichtoptik - eine Art Fern-/Peilrohr - Fehlzuordnungen nahezu ausgeschlossen seien; was abzuwarten bleibt .

Immerhin ist auch bei diesem Messgerät zu beachten, dass sich der Laserstrahl bei einer Entfernung von 500m um 125cm, bei einer Entfernung von 800m um 200cm und bei einer Entfernung von 1000m um 250cm aufweitet. Eine Erfassung eines anderen Pkw im aufgeweiteten Laserszieltrahl ist daher weiterhin möglich.

Der Hersteller hat wohlweislich das Geschwindigkeitsmessgerät mit keiner Videodokumentation versehen. Die Gefahr, dass die häufig auftretenden Fehlmessungen aufgespürt werden, ist anscheinend zu groß.
Es bleibt daher zunächst alles beim Alten! Mangels Videodokumentation sind die Messbeamten vor Gericht eingehend zu befragen.

2.) Daneben wird jetzt auch der Einseitensensor ES3.0 mit der digitalen Photographieeinrichtung FE3.0 verstärkt in NRW eingesetzt.

Bei diesem Messgerät handelt es sich tatsächlich um ein Gerät, gegen dessen Messvorgang selbst nur wenige Argumente ins Feld geführt werden können.
Das Sensormessgerät kann in 30er-Zonen, Kurven, bei mehrspurigen Bahnen etc. eingesetzt werden. Durch den Einsatz einer Front- und Heck-Photoeinrichtung können auch Motorrad-Raser erfasst werden.

Trotzdem ist auch dieses Messgerät nicht unfehlbar. Die Tatsache, dass die Photoeinrichtungen FE3.0 getrennt vom Messgerät stehen und eine Datenübertragung per WLAN (Zulassung der PTB vom April 2007) erfolgen kann, zeigt, dass neue Technik auch neue Probleme aufwirft.

3.) Seit 2007 geistert auch das Gespenst des PoliScan Speed der Firma Vitronic umher. Dieses Messgerät kann tatsächlich mehrere Fahrzeuge, jeweils aus verschiedenen Richtungen kommend, gleichzeitig erfassen. Gepriesen wird in der Fachpresse nicht nur die Messtechnik, sondern auch die Möglichkeit die "Tempo-Sünder" mit Digitaltechnik "gestochen scharf" abzubilden.

Von der Brillianz der Nachweis-/Tatphotographien konnten wir uns allerdings noch nicht überzeugen. Bisher konnten wir sämtliche Verfahren, denen eine PoliScan-Speed-Messung zugrunde lag, allein dadurch zur Einstellung bringen, dass wir namens der Betroffenen erklärten, die abgebildete Person sei nicht zu erkennen.

Das "digitale Zeitalter" bringt gerade im Rahmen der Photographien einen erheblichen Datenverlust mit sich. Umgewandelte Bilddateien verlieren allein wegen der Umwandlung soviel an Qualität, dass damit bestimmte Merkmale, die zur Identifizierung des auf dem Messbild Abgebildeten "eingeebnet werden".

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann sind schwerpunktmäßig im Bereich des Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht tätig. Die Geschwindigkeitsmessung mit ihren technischen und rechtlichen Fragen stellt dabei ein Gebiet dar, auf welchen sich die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann umfassend weitergebildet haben und weiterbilden. Wir arbeiten Hand in Hand mit Sachverständigen zusammen, um zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsmessung den geforderten Standards der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt. Sie erreichen uns:

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