Verbreitung von Fotos über WhatsApp, Facebook und andere social Networks

Medien- und Presserecht
04.01.2016179 Mal gelesen
Wenn ohne die Einwilligung des Abgebildeten, also ohne dessen Erlaubnis, ein Foto von ihm im Internet bpsw. über social Networks verbreitet wird, kann dagegen mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.

Wenn ohne die Einwilligung des Abgebildeten, also ohne dessen Erlaubnis, ein Foto von ihm im Internet bpsw. über social Networks verbreitet wird, kann dagegen mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden. Der Abgebildete hat es regelmäßig nicht zu dulden, dass sein Bildnis gegen seinen Willen öffentlich verbreitet wird. Fehlt die Einwilligung des Abgebildeten ist grundsätzlich sein Persönlichkeitsrecht verletzt, denn nur er hat das Recht darüber zu entscheiden, ob sein Bild im Internet verbreitet werden darf oder nicht.


Dieser Grundsatz findet seine Ausnahmen in § 23 KunstUrhG. Insbesondere bei der Abbildung von Bildnissen der Zeitgeschichte ist eine Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung auch ohne Einwilligung des Abgebildeten möglich. Hierzu zählen vorrangig Bildnisse von Politikern, Prominenten und Abbildungen von Personen die mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis bspw. mit einem schweren Unfall in Verbindung gebracht werden können. Aber auch bei den eben benannten Personengruppen ist nicht per se jedes Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Denn auch Prominente und Politiker haben ein Persönlichkeitsrecht. Im Gegensatz zu nicht prominenten und nicht in der Öffentlichkeit stehenden Personen sind hier lediglich die Hürden niedriger, um ein Bild auch ohne eine Einwilligung verbreiten zu können. Es wird also immer die Frage zu beantworten sein, ob die abgebildete Person die Verbreitung eines Fotos auch ohne Einwilligung hinnehmen muss, da insoweit ein zeitgeschichtliches Ereignis vorlag, an dem die Öffentlichkeit ein zu bebilderndes Interesse hat.


Oft herrscht über diese Frage Streit, der nur durch einen Richterspruch entschieden werden kann. Insoweit ist die Frage, ob ein Foto auch ohne Einwilligung des Abgebildete verbreiten werden darf, regelmäßig eine Einzelfallentscheidung und hängt von vielen zu beurteilenden Faktoren ab.


Regelmäßig werden gerade an Schulen Fotos von Mitschülern ohne deren Einwilligung über WhatsApp oder andere Medien im Internet verbreitet. Solche Fotos bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Einwilligung des Abgebildeten. Gerade Jugendliche können die Situationen oft nicht einschätzen in denen sie ihre Mitschüler fotografieren und verkennen dabei, dass die Fotos den abgebildeten Schüler ggf. in einer sehr kompromittierenden Weise darstellen. Liegen daher schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor, hat dieser nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung sondern kann zudem auch noch eine Geldentschädigung von dem Verletzer verlangen.


Es ist also äußerste Vorsicht geboten beim Verbreiten von fremden Fotos im Internet. Eltern sollten ihre Kinder ausdrücklich darüber aufklären, dass sie mit der leichtfertigen Freigabe von Bildern anderer Schüler schwere Rechtsverstöße begehen können.


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