Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - entschieden, dass der Verzicht eines Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kompensationslos in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch eine solche Vereinbarung wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Ein solcher formularmäßiger Verzicht ohne Gegenleistung stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
07.09.20073324 Mal gelesen