Versetzung an einen anderen Arbeitsort: Was ist erlaubt, was nicht?

Versetzung an einen anderen Arbeitsort: Was ist erlaubt, was nicht?
14.11.2015230 Mal gelesen
Unsere Wirtschaft wird immer schnelllebiger. Firmen müssen sich an die ständig verändernden Rahmenbedingungen anpassen. Dabei werden Mitarbeiter häufig auch an andere Standorte versetzt. Aber muss man eine Versetzung auf jeden Fall tolerieren?

Laut §106 der Gewerbeordnung (GewO) hat ein Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Direktionsrecht. Billiges Ermessen bedeutet, dass ein Arbeitgeber bei seinen Weisungen die Interessen der Firma mit denen des betroffenen Mitarbeiters abwägen und dann zu einer angemessenen Lösung kommen muss.

Allerdings kann dieses Direktions- oder Weisungsrecht durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen oder auch durch Betriebsvereinbarungen eingeschränkt sein! Das bedeutet im konkreten Fall: Wird in Ihrem Arbeitsvertrag ein ganz bestimmter Arbeitsort benannt, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht ohne Weiteres an einen anderen Ort versetzen! Hier bleibt ihm nur die Änderungskündigung, um eine Versetzung dennoch durchzusetzen.

Aber passen Sie auf: Viele Arbeitsverträge enthalten heutzutage trotz konkret benannten Arbeitsortes eine zusätzliche Versetzungsklausel. Ist dies der Fall, greift das Direktionsrecht wieder und Ihr Chef darf durchaus Weisungen im Rahmen des billigen Ermessens erteilen - Sie also auch versetzen. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag erst gar kein Arbeitsort festgelegt ist. Aber auch in diesen Fällen haben Sie immer noch die Möglichkeit, das "billige Ermessen" ihres Arbeitgebers gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wichtig: Auch bei laufendem Klageverfahren müssen Sie der Versetzung, zumindest vorerst, Folge leisten - selbst, wenn sich diese später als unbillig herausstellen sollte. Ansonsten kann Ihnen Ihr Chef wegen Arbeitsverweigerung kündigen!

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