Der Alkohol-Fahrer haftet bei einem Unfall nicht immer allein.

Autounfall Verkehrsunfall
08.04.20083718 Mal gelesen

Wer stark alkoholisiert seinen Pkw im Straßenverkehr bewegt, mag sich zwar wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch) strafbar machen, versicherungsrechtlich auf einen Rückgriff seiner Haftpflichtversicherung einstellen, muss aber nicht immer den vollen Unfall-Schaden des Unfallgegners allein tragen.

 

Der Unfallgegner haftet insbesondere dann, wenn er durch eigenes verkehrswidriges Verhalten zu dem Unfall beigetragen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2008, 13 U 74/06).

 

Zu beachten ist aber, dass zunächst der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Unfalls durch den Alkohol-Fahrer spricht.

Er muss dann beweisen, dass ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners mitursächlich für die entstandenen Unfallschäden geworden ist.

Auf jeden Fall wird den Alkohol-Fahrer die höhere Haftungsquote treffen.

 

Im Fall der oben genannten Entscheidung wurde dem alkoholisierten Fahrer wegen nachgewiesener 1,49 Promille eine Haftungsquote von 80% zugewiesen. Der Unfallgegner hatte gegen das rechtsfahrgebot verstoßen und damit einen 20%-igen Ursachenbeitrag nach Ansicht der Richter geleistet.