Academy Film Fonds: CLLB Rechtsanwälte erstreiten erneut Schadenersatz für Anleger

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.03.20101769 Mal gelesen

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 02.02.2010 (Az.: 310 O 362 /08) einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger der MHF Zweite Academy Film GmbH und Co. KG nahezu vollen Schadenersatz zugesprochen.

 

Dies ist innerhalb kurzer Zeit ein weiterer Erfolg, den die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für Anleger der MHF Zweite Academy Film GmbH und Co. KG erzielen konnte. Auch das Landgericht München I hat mit Entscheidung vom 28.01.2010 (Az.: 22 O 76/09) einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger der MHF Zweite Academy Film GmbH und Co. KG (Beteiligungsbetrag ? 25.000,00 zzgl. Agio), Schadenersatz zuerkannt.

 

Bereits mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3 O 32/09 D) verurteilte das Landgericht Konstanz die Commerzbank AG, einem Anleger der MHF Zweite Academy Film GmbH und Co. KG, der ? 50.000,00 zzgl. Agio in diesen Fonds investiert hatte, vollen Schadenersatz zu leisten.

 

Während das Landgericht Hamburg seine Verurteilung auf eine fehlerhafte Darstellung der Absicherungskonstruktion des Fonds durch die Bank stützte, sahen das Landgericht München I und das Landgericht Konstanz eine Pflichtverletzung der Commerzbank AG in dem unterbliebenen Hinweis auf Rückvergütungen.

 

Das Landgericht Konstanz führt in seinen Urteilsgründen sogar aus, der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass die Commerzbank AG eine Vergütung in Höhe von 8,5 % des Kommanditkapitals erhalte, reiche nicht aus, um den Anleger ordnungsgemäß aufzuklären.

 

Nach den Ausführungen des Landgerichts Konstanz ist der Hinweis auf anfallende Rückvergütungen eine wesentliche Pflicht einer Bank als Beraterin. Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen:

 

"Diese grundlegende Verpflichtung kann die Beklagte nicht dadurch erfüllen, dass sie dem Kunden umfangreiche Unterlagen übergibt, in denen ? als ein Detail unter vielen - ein kurzer Hinweis auf die Rückvergütungen abgedruckt ist."

 

Falls also ein Hinweis auf die kick-back-Zahlungen im Rahmen der Beratung unterblieb, haben Anleger der MHF Zweite Academy Film GmbH und Co. KG gemäß dieser Auffassung grundsätzlich gute Chancen, einen Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen.

 

"Diese Entscheidung des Landgerichts Konstanz hat aber nicht nur für Anleger der Acadamy-Fonds sondern auch für zahlreiche Anleger anderer geschlossener Fonds Bedeutung", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der die Anleger in den oben genannten Verfahren vertrat.

 

"Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts Konstanz muss die Bank im Rahmen einer Beratung explizit auf die Rückvergütungen hinweisen, da sie sich ansonsten regelmäßig schadenersatzpflichtig macht", so Rechtsanwalt Kainz weiter.

 

Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz grundsätzlich auch für Anleger des VIP 2 und der Leasing-Medienfonds der Anbieter KGAL, Hannover Leasing und LHI Leasing nutzbar gemacht werden, die ihre jeweilige Beteiligung auf eine Beratung hin erworben haben.

 

Anleger dieser Fonds, die im Rahmen eines Beratungsverhältnisses nicht auf die Kick-backs aufmerksam gemacht wurden, sollten daher mögliche Schadenersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.