Postbank: Fehlerhafte Anlageberatung als System?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.02.20101524 Mal gelesen
Gegen die Postbank werden schwere Vorwürfe erhoben. Wie die Zeitschrift Finanztest in ihrer Ausgabe 03/2010 berichtet, werfen mehrere Anleger der Bank eine fehlerhafte Beratung vor. Finanztest bezeichnet die Falschberatung durch die Postbank daher sogar als systematisch. Zu diesem Ergebnis gelangt die Zeitschrift laut ihrem Bericht auf Grund der Auswertung von hunderten Leserbriefen, in denen sich Betroffene über die unzureichende Beratung der Postbank beklagen. So ist beispielsweise von der Empfehlung zur Zeichnung eines riskanten Schiffsfonds mit einer Laufzeit von 17 Jahren für einen 80 Jährigen Senioren durch einen Berater der Postbank die Rede.

Als ursächlich für diese Vorgehensweise des Kreditinstituts sieht die Finanztest das Provisionssystem bei der Postbank an. Bei der Postbank sind die Anlageberater regelmäßig nicht fest angestellt, sondern "nur" als selbstständige Handelsvertreter beschäftigt. Dadurch erhielten sie kein festes Gehalt, sondern seien allein auf die Erzielung von Provisionen angewiesen.
"Dies hat zur Folge, dass Berater möglicherweise eben nicht immer an dem Wohl des Anlegers interessiert sind.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Vielmehr kann es auch sein, dass das eigene Provisionsinteresse für die Empfehlung bestimmter Kapitalanlagen wichtiger ist als die anleger- und anlagegerechte Beratung. Ein Anleger, dem die der Bank zufließenden Provisionen nicht offenbart worden sind, hat aber grundsätzlich gute Chancen Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) muss bei Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages regelmäßig auf die versteckten Provisionen, die sog. kick-backs hingewiesen werden. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so kann allein dies eine Schadensersatzpflicht begründen," so Rechtsanwalt Christian Luber weiter.
Zu beachten ist bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung auch eine eventuelle Verjährung. Je nachdem, welches Anlageprodukt empfohlen wurde, können diese Ansprüche bereits drei Jahre nach der Zeichnung verjähren.  
Rechtsanwalt Luber rät daher Anlegern, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.