Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht auch bei nur angekündigter Entlassung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.01.20101627 Mal gelesen
Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) ist schon dann eintrittspflichtig, wenn der Arbeitgeber lediglich angekündigt hat, einen Mitarbeiter zu entlassen. So urteilte der Bundesgerichtshof – IV ZR 305/07 – und erteilte der beklagten Rechtsschutzversicherung eine Absage.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Regelmäßig hat der Mandant nämlich ein berechtigtes Interesse sich bereits im Vorfeld der Kündigung beraten zu lassen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: "Der Kläger hat ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet."

Somit ist die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig und kann die Kostenübernahme der Rechtsanwaltsvergütung nicht mehr unter Berufung auf die gegenständliche Streitfrage verweigern. 

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!