Schiffsfonds in der Krise – Teil 4: Nachschussforderungen für Anleger der Dr. Peters Schiffsfonds Cape Henry, Cape Hatteras, Cape Byron

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.11.2009820 Mal gelesen
Wie bereits in mehreren Berichten dargelegt wurde, befindet sich die Schifffahrtsindustrie in der Krise. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die Schiffsfonds, sofern sie Frachtschiffe betreffen. Aktueller Fall ist nun die DS-Rendite-Fonds Nr. 65 MS Cape Henry GmbH & Co. Containerschiff KG. Nachdem für das Jahr 2009 bereits keine Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgten, wendet sich nun das Emissionshaus mit einem Schreiben an die Anleger, das für viel Aufregung gesorgt hat. Denn hierin fordert Dr. Peters von den Anlegern eine Nachschusszahlung i.H.v. 35 % der Beteiligungssumme. Als Frist hierfür wird der 15. November genannt, andernfalls wird sofort mit rechtlichen Konsequenzen gedroht. Ähnliches wird auch über die Schiffe Cape Hatteras und Cape Byron berichtet.
 
So ärgerlich diese Forderungen für die Anleger auch sind, so ist doch zugleich darauf hinzuweisen, dass die Chancen der Betroffenen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Zahlungspflicht relativ gut sind. Denn die rechtliche Begründung, die die Fondsgesellschaft für die Nachforderung angibt, ist mehr als umstritten. Die Emittentin erklärt, die bisher erfolgten Ausschüttungen seien lediglich Darlehen, die nun in der angespannten wirtschaftlichen Situation zurückgefordert werden könnten. Tatsächlich gibt es aber für diese Rechtsansicht nur geringfügige Indizien im Gesellschaftsvertrag, eine klare Feststellung ist hingegen nicht vorhanden.
 
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich rät daher allen Betroffenen, sich hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, anwaltlich beraten zu lassen.
 
Ferner weist Rechtsanwalt Luber darauf hin, dass für Anleger eine weitere Möglichkeit, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, darin besteht, gegen die Anlageberater, die die Beteiligung vermittelt haben, vorzugehen. "Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlageberater nicht über die den jeweiligen Schiffsfonds immanenten Risiken aufgeklärt haben. Auch die neue kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals haben die Anlageberater nicht auf die Innenprovisionen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben, hingewiesen. Dies allein kann bereits die Zahlung von Schadensersatz begründen."