Landgericht Wiesbaden: Kick-back-Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater anwendbar

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.09.20091822 Mal gelesen
München, 02.09.2009. Nachdem bereits das Landgericht Hamburg und das Landgericht Düsseldorf die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf freie Anlageberater angewendet haben, hat nun auch das Landgericht Wiesbaden diese Rechtsansicht bestätigt.
 
So hat das Landgericht Wiesbaden in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren am 01.09.2009 einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach die Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 auch auf Anlageberater, die nicht für eine Bank handeln, anzuwenden sei.
 
In dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden macht ein Anleger Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er wirft dem Berater vor, ihn nicht über die Risiken des von ihm gezeichneten Fonds DCM GmbH & Co. Vermögensaufbau 1 KG aufgeklärt und den Umstand verschwiegen zu haben, dass der Berater für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds Innenprovisionen von der Emittentin erhalten habe..
 
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich trug im Laufe des Verfahrens vor, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach Banken über den Erhalt von sog. kick backs informieren müssen, auch auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen sei. Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Wiesbaden nun mit dem Hinweisbeschluss angeschlossen und mitgeteilt, dass bei einer Nichtaufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen von einer Begründetheit der Klage auszugehen sei.
 
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät somit allen Anlegern, die in einem Kapitalanlageberatungsgespräch nicht auf Innenprovisionen hingewiesen wurden, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen.