ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG: Frist für die Abstimmung bezüglich der Liquidation läuft am 07.08.2009 ab; Anleger sollten nicht untätig bleiben

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.08.20091114 Mal gelesen
Bis Freitag den 07.08.2009 können die Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG faktisch darüber abstimmen, ob bei der Gesellschaft ein Liquidations- oder ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll.
 
In ihrem Rundschreiben vom 07.07.2009 präferiert die ALAG eindeutig eine Liquidation. Eine Liquidation würde aber dazu führen, dass dieselben handelnden Personen, die für die Schieflage des Unternehmens verantwortlich sind, die Abwicklung der Gesellschaft durchführen könnten. Auf Grund der prekären Finanzsituation sei es aber nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eindeutig vorzugswürdig, eine neutrale Dritte Person einzusetzen, die - wie ein Insolvenzverwalter - bis dato nicht in die Geschehnisse eingebunden war. Nur auf diese Weise könne gewährleistet werden, so Rechtsanwalt Dr. Leitz weiter, dass die Geschäftsvorgänge bei der ALAG unvoreingenommen aufgearbeitet werden.
 
Hinzu kommt, dass die ALAG in Ihrem Schreiben vom 07.07.2009 bereits angekündigt hat, von jenen Anlegern, die sich für Variante "Sprint", also für eine Ratensparanlage entschieden haben, im Falle eines Votums für eine Liquidation sämtliche noch ausstehenden Raten einzufordern.
 
Da allen ALAG-Anlegern auch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs im Hinblick auf die bereits erfolgten Auszahlungen droht und auch das bereits einbezahlte Kapital zu einem nicht geringen Teil als verloren angesehen werden kann, stellt sich für die Anleger der ALAG die Frage, wie sie sich schadlos halten können.
 
Sofern eine fehlerhafte Beratung vorliegt, können die ALAG-Anleger grundsätzlich die Beratungshaftungsansprüche auch der ALAG entgegenhalten, wenn diese beispielsweise Auszahlungen zurückfordert. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03, entschieden, dass auch atypisch stille Gesellschafter Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages gegen die Gesellschaft geltend machen können, da dieser die fehlerhafte Beratung zugerechnet wird.
 
Selbstverständlich besteht dann, wenn der Anleger von seinem Berater nicht über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurde, ebenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen den Berater bzw. die jeweilige Beratungsgesellschaft.
 
Für viele Anleger neu dürfte auch sein, dass die Berater nicht selten mehr als das 6 %-ige Agio erhalten haben. Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte liegen Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass an eine bestimmte Anlageberatungsgesellschaft Provisionen in Höhe von 8% gezahlt wurden, die sich ab einem gewissen Umsatzvolumen sogar noch weiter erhöhten.
 
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07, ist aber bei Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich auf die versteckten Provisionen, die sog. kick-backs hinzuweisen, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Erfolge für Anleger atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen erringen konnte.
 
Jene ALAG-Anleger, die im Rahmen der Beratung nicht über die mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung einhergehenden Risiken, wie beispielsweise der Gefahr einer Rückgewähr von Auszahlungen hingewiesen wurden, sollten daher rechtlichen Rat bei einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei suchen, so Dr. Henning Leitz weiter.