Die Anleger der diversen Juragent Prozesskostenfonds PKF I bis PKF IV haben in den letzten Tagen verstärkt Anschreiben von Vereinen, Anlegeranwälten und/oder Beiräten der Fonds erhalten.
Oftmals wir den Anlegern suggeriert, man können sich durch einen geringen Kostenbeitrag von € 100,00, € 150,00 oder € 200,00 an einer Sammelklage beteiligen.
Zur "Sammelklage" ist zunächst anzumerken, dass eine solche, anders als in den USA in Deutschland nicht uneingeschränkt möglich ist. Der Begriff "Sammelklage" ist dem Deutschen Recht fremd.
Die Werbeschreiben gehen offenbar von einer sog. "streitgenössischen" Klage aus, bei der sich mehrere Geschädigte zusammentun, um in einer gemeinsamen Klage gegen den Prozessgegner vorzugehen.
Ein solches Vorgehen birgt folgende Probleme:
- Im Fall der Zwangsvollstreckung ist ungeklärt, welchem Kläger welcher Vollstreckungserlös zusteht. Wenn z.B. eine Forderung von insgesamt
€ 200.000,00 im Rahmen einer streitgenössischen Klage geltend gemacht wird, die Vollstreckungsmasse aber nur € 100.000,00 beträgt, stellt sich die Frage, welcher Kläger, welchen Anteil erhält. Kommen die Kläger untereinander zu keiner Einigung, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verteilung. Im Zweifel wir der Erlös quotal nach dem Anteil der Klägers an der Gesamtklagesumme aufgeteilt. Hat allerdings ein Einzelkläger wenige Tage vor dem Urteil der Streitgenossen seinen Schadenersatzanspruch erfolgreich gerichtlich durchsetzen können, kann er diesen Betrag in vollem Umfang vollstrecken, sofern ausreichende Haftungsmasse vorhanden ist. Er muss seinen Erlös nicht mit anderen Klägern teilen.
- Zudem ist die Durchführung einer "Sammelklage" in der Regel mit einem deutlich höheren Zeit- und Bearbeitungsaufwand für die jeweiligen Anwälte und Gerichte verbunden. Gerade aber bei Prozessgegnern, deren wirtschaftliche Situation nicht abschließend geklärt ist, steht zu befürchten, dass sich die Erfolgsaussichten eines Verfahrens bereits durch Zeitablauf verschlechtern, da diejenigen Anleger, die eine Einzelklage führen, ggf. zeitlich schneller zum Erfolg kommen und damit vor den "Sammelklägern" auf die noch vorhandenen Vermögenswerte zugreifen können. Schließlich steht die Vermögensmasse des Prozessgegners insgesamt nur einmal für Einzel- und Sammelkläger zur Verteilung. Hier gilt dann das Windhundprinzip: "Wer zuerst kommt mahlt zuerst."
- Auch ein weiteres Risiko einer Sammelklage wird oftmals verschwiegen: So haftet jeder Teilnehmer an einem solchen Verfahren für die gesamten Prozesskosten aller mitklagenden Anleger. Wird durch eine Sammelklage der Streitwert auf beispielsweise € 200.000,00 erhöht, obwohl die Beteiligung des einzelnen Anlegers nur bei € 5.000,00 liegt, erhöht sich dessen Prozesskostenrisiko in der ersten Instanz von € 2.201,55 auf € 15.220,80, sollte der Prozess verloren gehen und die weiteren Anleger der Sammelklage nicht in der Lage sein, den auf sie entfallenden Anteil an den Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Dieses Risiko kann auch nicht ausgeschlossen werden, da dies der Zustimmung des Prozessgegners bedarf, der in aller Regel auf seinen Kostenerstattungsanspruch nicht verzichten wird. Der Teilnehmer an einer solchen Sammelklage muss also im schlimmsten Fall nicht nur auf seinen Schadenersatzanspruch in Höhe von € 5.000,00 verzichten, sondern auch noch die gesamten Verfahrenskosten aller Kläger in Höhe von insgesamt € 15.220,80 bezahlen.
- Zudem besteht selbst bei Einreichung einer Sammelklage das Risiko, dass die Verfahren durch das Gericht durch entsprechenden Beschluss wieder in Einzelverfahren aufgetrennt werden, mit der Folge eines weiteren Zeitverlusts für den Anleger und der Kostenfolge eines Einzelverfahrens. Ein solcher Trennungsbeschluss ist seitens des Anlegers nicht anfechtbar. Er muss in diesem Fall auch dann die Kosten eines Einzelverfahrens tragen, obwohl er lediglich an einer "Sammelklage" interessiert war. Anleger sollten sich daher von den die "Sammelklage" betreuenden Rechtsanwälten eine Freistellungserklärung geben lassen, dass die Anwälte bei einer Trennung des Verfahrens, die hierdurch für den Kläger ggf. entstehenden Mehrkosten übernehmen. Zuletzt wurden vom LG Hamburg diverse streitgenössische Klagen getrennt und als Einzelverfahren fortgeführt, da das Gericht trotz der identischen Kapitalanlage der jeweiligen Kläger die Voraussetzungen für eine streitgenössische Klage nicht erkennen konnte. (vgl. an Stelle vieler nur LG Hamburg, Az.: 328 O 513/07, Beschluss vom 24.10.2007, LG Hamburg, Az.: 328 O 430/08, Beschluss vom 01.07.2008)
Sofern damit geworben wird, dass Sammelklagen für Anleger der Juragent KGs mit einer Kostenpauschale in Höhe von € 100,00, € 150,00, oder € 200,00 an einer Sammelklage beteiligen können, so ist auch dieses Angebot irreführend.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte für die Durchführung eines Klageverfahrens keine niedrigeren Gebühren, als die gesetzlichen Gebühren verlangen dürfen. Eine entgegenstehende Vereinbarung wäre aufgrund des darin enthaltenen Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen unwirksam.
Bereits bei einem Streitwert von € 5.000,00 belaufen sich die gesetzlichen Gebühren in Form von Gerichts- und Anwaltskosten auf einen Betrag in Höhe von € 1.282,28. Diese Gebühren werden vom Rechtsanwalt in jedem Fall in Rechnung gestellt. Selbst wenn sich zehn Anleger mit einem Schaden in Höhe von jeweils € 5.000,00 zu einer "Sammelklage" zusammenschließen, ergibt sich hieraus ein Gesamtskostenrisiko nur für die eigenen Anwalts- und Gerichtkosten in Höhe von
€ 4.503,65. Die eigene Kostenbeteiligung liegt daher bei mindestens € 450,36 und nicht bei € 100,0, € 150,00, oder € 200,00.
€ 4.503,65. Die eigene Kostenbeteiligung liegt daher bei mindestens € 450,36 und nicht bei € 100,0, € 150,00, oder € 200,00.
Hiervon nicht umfasst ist das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens. Hier müsste die Klägergemeinschaft noch einmal einen Betrag in Höhe von insgesamt € 4.503,65 aufwenden, für den jeder einzelne Teilnehmer einer Sammelklage mit seinem gesamten Privatvermögen persönlich haftet
Wie auf der letzten Gesellschafterversammlung der IV. Juragent KG bekannt wurde, beträgt das aktuelle Auseinandersetzungsguthaben einer Beteiligung an der IV. Juragent KG derzeit 0,47% der Einlagesumme. Dies bedeutet, dass eine ursprüngliche Beteiligung in Höhe von € 10.000,00 derzeit mit einem Betrag in Höhe von € 40,00 bewertet wird.
Ein solcher Wertverfall ist aus Sicht der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte Anlass genug, nur noch solche Schadenersatzansprüche zu verfolgen, die auf eine vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet sind.
Ob und mit welchen Geldern die jeweiligen Fonds noch gerettet werden können, ist der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nicht bekannt.
Derzeit ist jedoch kein Geschäftsmodell ersichtlich, mit dem eine Zukunft der jeweiligen Fonds dargestellt werden könnte. Die Zahlung von weiteren € 100,00,
€ 150,00 oder € 200,00 durch die Anleger dürfte daran wenig ändern.
€ 150,00 oder € 200,00 durch die Anleger dürfte daran wenig ändern.
Am Freitag, den 17.07.2009 hat in Berlin die Strafverhandlung gegen den ehemaligen Vorstand der Juragent AG, Herrn Mirko Heinen, begonnen. Herr Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte war persönlich vor Ort und wird das Verfahren für die von ihm vertretenen Anleger auch weiterhin verfolgen.
Aufgrund der Tatsache, dass CLLB-Rechtsanwälte schon vor einigen Monaten die ersten Klagen auf Rückabwicklung von Juragent-Beteiligungen eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass die ersten Verfahren schon in naher Zukunft entschieden sind.
Wir werden die Ergebnisse dieser Verfahren unverzüglich veröffentlichen.