Medienfonds im Visier der Finanzbehörden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.07.2009910 Mal gelesen
Als im Jahre 2005 die Finanzbehörden bei den VIP Medienfonds 3 und 4 aktiv wurden und nach erfolgten Ermittlungen die Grundlagenbescheide änderten, gingen die meisten Betroffenen davon aus, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln würde, die auf der Mittelverwendung beider vorgenannter Fonds basierten.
 
Im Frühjahr dieses Jahres haben die bayerischen Finanzbehörden allerdings mitgeteilt, dass sie die anfänglichen Verlustzuweisungen bei weiteren Medienfonds, insbesondere der großen Anbieter wie Hannover Leasing, KGAL und LHI weitgehend aberkennen wollen. Laut Mitteilung vom Fondstelegramm wurde die Betriebsprüfung für den KGAL Fonds Nr. 131 nunmehr abgeschlossen. Den Anlegern dieses Fonds drohen daher massive Steuernachzahlungen.
 
Hinzuweisen ist darauf, dass die Finanzbehörden den Anbietern Hannover Leasing, KGAL und LHI im Gegensatz zu dem Initiator der Medienfonds VIP 3 und 4 kein kriminelles Handeln unterstellen.
 
Die Finanzverwaltung begründet ihr Vorgehen gegen vorgenannte Anbieter damit, dass sie die Schuldübernahmen der Banken nun rechtlich anders bewertet. Wie das Fondstelegramm mitteilte, sind die Finanzbehörden der Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen gleich im ersten Jahr zu aktivieren ist, was die Verlustzuweisungen an die Anleger erheblich vermindert und somit zu Steuernachzahlungen führt.
 
Bei den VIP Medienfonds 3 und 4 haben bereits zahlreiche Anleger gegen die beratenden Banken, insbesondere die Commerzbank AG geklagt und eine Rückabwicklung durchgesetzt.
 
Den VIP 4-Anlegern steht darüber hinaus die Möglichkeit offen, die Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG führte, zu widerrufen. Bei VIP 4 musste obligatorisch ein Darlehen bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank aufgenommen werden, aus dem die Fondsbeteiligung teilweise finanziert wurde. Bis dato, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, existiert - soweit ersichtlich - zwar noch keine gerichtliche Entscheidung, ob die von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder nicht, jedoch sehen die Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB gleich in mehreren Punkten der verwandten Widerrufsbelehrung Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen.
 
Falls unsere Rechtsauffassung bestätigt werden sollte, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter, könnten die VIP 4-Anleger die Willenserklärung zum Darlehensvertrag widerrufen und sich somit von der ganzen Beteiligung lösen, da der Widerruf auch den eigenfinanzierten Anteil betreffen würde. Der VIP 4-Anleger müsste dann nicht mehr auf das Darlehen leisten und würde auch sein Eigenkapital zurück bekommen. Anrechnen lassen müsse man sich aber gezogene Nutzungen.
 
Bei ganz oder teilweise fremdfinanzierten Medienfondsbeteiligungen lohnt es sich daher immer, die Widerrufsbelehrung einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.
 
Doch auch wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist oder die Medienfondsbeteiligung komplett aus Eigenmitteln finanziert wurde, besteht nicht selten die Möglichkeit Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
 
Zum einen ist stets zu untersuchen, ob die Beratung, die zum Abschluss der Beteilung führte, den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Anleger über alle relevanten Risiken in Kenntnis gesetzt wurde. Zum anderen kann bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages ein Schadenersatzanspruch auch auf eine unterbliebene Mitteilung sog. Kick-back-Zahlungen gestützt werden. Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich um versteckte Provisionen, die nicht selten von Seiten des Fonds an die Berater bzw. an die beratenden Banken bezahlt wurden. Viele Anleger waren der Auffassung, der Berater würde nur das Agio bzw. einen Teil davon erhalten, vielfach waren die Provisionen aber deutlich höher. Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) festgehalten, dass es bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich einen Pflichtenverstoß darstellt, wenn der Anleger nicht auf diese versteckten Provisionszahlungen hingewiesen wird.
 
Jene Anleger, die bezüglich ihrer Medienfondsbeteiligung unsicher sind, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleger verschiedenster Medienfonds rechtlich vertritt.