GENO Bioenergie Leasingfonds Erste GmbH & Co. KG – erhebliche Verluste für Anleger?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
24.06.2009943 Mal gelesen
Über 5000 Anlegern, die sich an der sogenannten Biogasanlage Penkun beteiligt haben, drohen erhebliche Verluste. Diese, nach Aussage der Betreibergesellschaft, weltgrößte Biogasanlage mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Anlegerkapital in Höhe von ca. 100 Millionen Euro finanziert. Geworben wurden die Anleger mit dem Versprechen einer hohen Rendite bei gleichzeitiger Sicherheit ihres Beteiligungskapitals.
 
Wie sich nun aber herausgestellt hat, besteht die Gefahr, dass sich die Renditezusagen in Höhe von bis zu 11 Prozent p.a. nicht realisieren lassen. Ursächlich hierfür ist u.a. die Neufassung des Energie-Einspeisegesetzes (EEG), was zur Folge hat, dass die Wirtschaftlichkeit des gesamten Fondsproduktes in Frage gestellt ist. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, inwiefern dies bereits bei der Konstruktion des Fonds absehbar war.
 
"Für Anleger bestehen nun grundsätzlich mehrere Möglichkeiten", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "In Betracht kommen hier neben Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft insbesondere auch solche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler der Beteiligungen. Denn die Volks- und Raiffeisenbanken, die den Vertrieb der Beteiligungen maßgeblich übernommen hatten, scheinen in vielen Fällen nicht auf die der Kapitalanlage immanenten Risiken hingewiesen zu haben, so die Schilderungen der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.
 
Insbesondere wurde nach Schilderung der Anleger oftmals auch nicht auf den Umstand hingewiesen, dass die Banken sog. Kick-backs (Provisionszahlungen) für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben.
 
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber bereits die ungenügende Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichend.