Premiere AG: Aktionäre erheben Klage zum Landgericht Frankfurt wegen falscher Angaben zu den Abonnentenzahlen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.04.2009675 Mal gelesen

CLLB Rechtsanwälte sehen Prospekthaftungsansprüche wegen falscher Darstellung der Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten

München/Frankfurt am Main, 15. April 2009. Beim Landgericht Frankfurt wurde nun die erste Klage gegen die Premiere AG wegen fehlerhafter Angaben zu den Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten 2005 und 2007 eingereicht. Dies könnte der Startschuss für zahlreiche weitere Aktionäre des Bezahlfernsehsenders sein, ihre Ansprüche ebenfalls einzuklagen.
 
Das im MDax notierte Unternehmen hatte am 2. Oktober 2008 gemeldet, dass es tatsächlich nur über 2,411 Mio. Abonnenten verfüge. Bis dahin waren die Anleger aufgrund der Darstellung in den Börsenprospekten allerdings von mehr als 3 Mio. Abonnenten ausgegangen. "In den prospektierten Zahlen waren offenbar auch nicht aktivierte und bereits beendete Abonnements enthalten. Darauf wurde beim Börsengang und bei der Kapitalerhöhung jedoch nicht hingewiesen. Grundsätzlich stehen den Aktionären deshalb Prospekthaftungsansprüche zu." meint Rechtsanwalt Franz Braun von der Münchner Rechtsanwaltskanzlei CLLB. Insbesondere diejenigen Anleger, die im Rahmen der Kapitalerhöhung 2007 gezeichnet haben, könnten verlangen, dass diese Geschäfte rückabgewickelt bzw. Verluste ersetzt werden. "Aber auch Anleger, die bereits beim Börsengang gekauft haben, können mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche anmelden." sagt der Jurist.
 
Da der Kurs der Aktie des Bezahlfernsehsenders seit dem Börsengang von über 30 Euro auf unter 2 Euro gefallen ist, dürfte es zahlreiche geschädigte Anleger geben. Mit ersten Ergebnissen aus dem bereits eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ist aber wohl erst in etwa einem halben Jahr zu rechnen. Abwarten ist gleichwohl nicht angezeigt, meint Rechtsanwalt Braun: "Aufgrund der im Prospekthaftungsrecht relativ kurzen Verjährungsfristen sollte jeder Aktionär möglichst umgehend prüfen lassen, ob auch für ihn Prospekthaftungsansprüche in Frage kommen."