CLLB Rechtsanwälte reichen erste Klage gegen die ALAG Auto Mobil AG & Co. KG beim Landgericht Hamburg wegen fehlerhafter Anlageberatung ein

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
10.03.20091326 Mal gelesen
Zwischenzeitlich wurde von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die erste Schadensersatzklage gegen die ALAG Auto Mobil AG & Co. KG für einen Anleger / atypisch stillen Gesellschafter beim Landgericht Hamburg eingereicht.
 
Hintergrund ist eine fehlerhafte Anlageberatung des Anlegers anlässlich des Erwerbes der Beteiligung an der ALAG Auto Mobil AG, jetzt: ALAG Auto Mobil AG & Co. KG.
 
Der Anleger wurde im Dezember 2002 von einem Anlageberater über Anlagemöglichkeiten beraten.  Der Anleger hatte für seine private Altersvorsorge bereits Maßnahmen ergriffen und in Kapitallebensversicherungen sowie einen Bausparvertrag investiert. Diese Anlageformen, so der Berater, habe man heute nicht mehr. Der Berater empfahl dem Anleger, die vorhandenen Lebensversicherungsverträge sowie den Bausparvertrag zu kündigen und den Erlös anderweitig zu investieren.
 
Empfohlen wurde der Erwerb einer Beteiligung an der ALAG Auto Mobil AG, ohne dass der Anleger  auf das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals hingewiesen wurde. Die Beteiligung wurde ausschließlich positiv dargestellt. Ferner wurde der Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass für derartige Beteiligungen kein funktionierender Zweitmarkt existiert, eine kurzfristige Veräußerung der Beteiligung für den Fall dringenden Geldbedarfs daher nicht ohne weiteres möglich ist.
 
Mit der Klage begehrt der Anleger volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung an der ALAG Auto Mobil AG nicht erworben. Der Anleger fordert mithin Erstattung der von ihm bisher geleisteten Einlagen nebst Agio sowie einen entgangenen Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigten Anlage in eine festverzinsliche Kapitalanlage in Höhe von ? 29.120,00.
 
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageinteressent über alle Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufgeklärt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform einhergehenden Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden; vgl. BGH Urteil vom 21.3.2005, Az.: II ZR 140/03.
 
Aufzuklären ist bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, bei Entnahmen gegebenenfalls zum Laufzeitende der Beteiligung einen Nachschuss zu leisten.
 
Diese Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden auch von den Instanzgerichten immer häufiger umgesetzt und führen zu Verurteilungen wegen fehlerhafter Anlageberatung.
 
Das Landgerichts Ansbach (Az.: 3 O 1685/05) hat einer Anlegerin, die sich ebenfalls auf Empfehlung eines Anlageberaters als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft atypisch still beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Ansbach verurteilte trotz Übergabe des Emissionsprospektes, weil dieser nicht rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben worden war, so dass er auch gelesen werden konnte.
 
In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht Ansbach aus:
 
"So wäre der Beklagte zu 2 verpflichtet gewesen, die Klägerin auf das bei einer Unternehmensbeteiligung stets bestehende Totalverlustrisiko aufzuklären. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte zu 2 dies zumindest nicht in einem ausreichenden Maß getan.
 
Klarzustellen ist, dass eine solche Aufklärung im konkreten Fall nicht durch die Übergabe eines Emissionsprospektes ersetzt werden konnte, da dies zunächst voraussetzen würde, dass dem Interessenten ausreichend zeit für das Studium der Unterlagen vor der Zeichnung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1787 f.). Hier erfolgte die Zeichnung bereits beim 2. Beratungsgespräch, wobei im Rahmen dieses Gespräches nach den Angaben des Beklagten zu 2 auch der Prospekt übergeben worden sein soll. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffend sein sollte, reicht dies für eine Aufklärung in Form eines Selbststudiums des Emissionsprospektes nicht aus. Die zur Verfügung stehende zweiwöchige Widerrufsfrist ist hier außer Betracht zu lassen, da diese zum einen einem anderen Schutzzweck (Schutz vor einem übereilten Vertragsschluss auf Grund besonderer Umstände beim Vertragsschluss bzw. der Vertragsanbahnung) dient und eine Aufklärungsmöglichkeit nach Vertragsschluss keine Aufklärung vor Vertragsschluss darstellt."
 
Ferner bestätigte das Gericht die weitere Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzt. Bei entsprechend fehlender Aufklärung über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung, bestehen daher nach der aktuellen Rechtsprechung gute Chancen, die entstandenen Schäden ersetzt zu bekommen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte weiter, die bereits eine Vielzahl von atypisch stillen Gesellschaftern außergerichtlich und gerichtlich vertritt.